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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1967-10/0014
dings nöthig zu sein erfunden haben, um desto
ehender einen rechtschaffenen Mann für jede
Schule ausfindig machen zu können; welcher
nebst einem unverwerflichen Lebenswandel, die
Grundsetze unsrer alleinseligmachenden Religion
wohl besitze, eine saubere Handschrift habe, in
dem Choral und in der Rechenkunst geübt, folglich
im Stande sey, die Jugend im Christentum,
in guten Sitten, im Lesen, Schreiben, Rechnen
und Choral wohl und gründlich zu unterrichten,
und das ein und andre unserer deutschen Landeskinder
fähig zu machen, dereinst nicht nur
sein eigenes Hauswesen besorgen, sondern auch
das allgemeine Besste seiner Gemeinde befördern
, und endlich zu diesem oder jenem Dienste
gelangen zu können: als haben Wir gleich beim
Antritte unsrer Regierung unser Augenwerk dahin
gewendet, die Schulen überhaupt besser und
zwar so eingerichtet zu sehen, dass dadurch un-
sern lieben und getreuen Unterthanen auch jener
Nutzen und offenbarer Vortheil zugehen möge,
den die meisten benachbarten Stände seit der
Zeit so merklich fühlen, das sie sich bemühet
haben, die Einrichtung des Schulwesens in ihren
Landen auch auf einen bessern Fuss zu bringen.
Solchem nach haben wir folgende Einrichtung
und Verordnung zu machen der Nothdurft zu
sein erachtet; ordnen daher und wollen anmit
gnädigst:

Erster Artikel

Dass zwar jeder Gemeinde gnädigst gestattet
sey, in Zukunft, da der Schuldienst daselbst ledig
werden sollte, den Schulmeister, welcher weltlichen
Standes seyn soll, zu ernamsen, jedoch also
und dergestalten, dass unser betreffendes Oberamt
und der Pfarrer des Ortes denjenigen, so sich
darum anmelden werden, vordersamst ein schriftliches
Zeugnis ihrer Fähig- und Tauglichkeit,
sowohl was den Schuldienst, als das Kirchenme-
yeramt betrifft (wo solche miteinander werden
vereinbahret werden), ertheilen sollen; wo sodann
erst die Gemeinde aus derselben drey und
zwar vorzüglich Landeskinder zu erwählen und
uns unterthänigst zu präsentieren hat; aus welchen
Wihr endlich einen nach vorläufig nochmahlen
mit ihm abgehaltenem Examen, gutheissen
und bestellen werden.

Zweyter Artikel

Was nun die Amt- und Dienstschuldigkeit
des solchergestalten erwählt- und bestellten
Schulmeisters belanget; so soll derselbe der Jugend
durch seine selbst eigene gute Aufführung
und untadelhaften Lebenswandel ein Beyspiel
geben; dabey aber derselben vor allen Dingen
die Gottesfurcht als den Anfang aller Weisheit
und mit dieser die Grundfeste des wahren Christentums
, nebst anständiger Lebensart, einzuflössen
besstmöglich beflissen seyn: als wozu ihm
die demnächst erhalten sollende Schulordnung,
die er alsdann auf das genaueste zu befolgen, hat,
alle nöthige Anleitung geben wird.

Dritter Artikel

Weil durch den unverantwortlichen Mis-
brauch, dass die hieher nur im Winter, nicht aber
im Sommer Schule gehalten worden, nothwendig

hat erfolgen müssen, dass die Schulkinder das,
was sie den Winter hindurch gelernet, im Sommer
wiederum vergessen haben, besonders bey den
Aelteren, welche ihre Kinder kaum zu dem Morgen
- und Abendgebethe, keinesfalls aber zur Wiederholung
des in der Schule Erlernten anhalten:
-So wollen Wir und ist unser ernstlicher Befehl
dass, zu Abstellung höchst schädlicher Verabsäumung
der Jugend, jeder Schulmeister gehalten
seyn solle, dass ganze Jahr hindurch, sowohl
Sommers- als Winterszeit, zu den gewöhnlichen
vor- und nachmittägigen Stunden, und so lange
es von unserm Oberamte und dem Pfarrer wird
festgesetzt werden, die Schule zu halten, ausgenommen
zur Saat-, Heuet-, Schnitt- und Herbstzeit
; allwo jedesmal 14 Tage aneinander, oder
aber je nach Erheischung dieser Arbeiten, Va-
canz gehalten werden kann. Und ist diese Zeit
ebenfalls von unserm Oberamte und dem Pfarrer
zu bestimmen; ingleichen, dass der Schulmeister
den Schulkindern niemal, ausser in Wochen, wo
kein Feyertag einfällt, am Donnerstag Vacanz,
sondern vom Allerheiligenfeste bis Ostern Vor-
und Nachmittag, in der Zwischenzeit aber und

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