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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1967-10/0015
besonders im Sommer, nur Vormittag* Schule halten
, und die Kinder, nebst dem Unterrichte im
Christenthume, in der Fertigkeit im Lesen,
Schreiben und Rechnen, wenn sie zu letzterem
die Fähigkeit haben, unentgeltlich unterweisen,
sofort denselben die vier ersten Species der Rechenkunst
, als numeriren, addiren, subtrahiren
und multipliziren beybringen, auch kein Kind
von der Schule lossprechen solle, bis es in allobigem
eine genügsame Probe wird abgelegt haben.

Vierter Artikel

Damit aber auch die Schüler mit der Zeit von
ihrem Lesen, Schreiben und Rechnen den nöthi-
gen Gebrauch zu machen, die Orthographie oder
die Wissenschaft die Worte recht und nach der
Herleitung ihres Ursprunges zu schreiben, die
Ziffern und Citationen zu verstehen, wie auch
wenigstens die gemeine Art, Brief zu verfassen,
Handschriften, Conto und Quittungen auszustellen
, so viel möglich erlernen mögen:

So soll der Schulmeister ihnen gleich, Anfangs
den Unterschied der Buchstaben, derselben Herleitung
von einander, die Buchstabier- und Leseregeln
, nebst den Unterscheidungszeichen, vollständig
und gründlich zeigen; und zu anfänglichen
Lesen nur den Katechismus vorschreiben,
auch die Vorschriften, Ziffern und Citationen
daraus machen und angeben; alsdann aber und
wenn dieses geschehen, sothane Kinder erst im
Briefschreiben, Conto und Quittungen ausstellen
auch Rechnungen aufsetzen ernsthaft üben; als
wodurch sie in geist- und weltlichen Sachen einen
weit bessern Fortgang als auf andere Weise machen
werden.

Fünfter Artikel

Soll der Schulmeister verpflichtet seyn alle
Tag Lectionen nach Hause zu geben, und das
müssige Gassentreten zu verbiethen; dann auch
diejenigen, welche in den verbotenen Stunden
sich auf der Gasse sehen lassen, mit angemessener
Ahndung oder allfälliger Züchtigung anzusehen
, falls sie nicht etwa von iren Aelteren, nö-
thiger Geschäfte halber, ausgeschickt würden.

Sechster Artikel

Sollen der Pfarrer und der Bürgermeister,
Vogt oder Meyer des Ortes, jedes Jahr, und zwar
um Allerheiligen bey unserm Oberamte eine
Liste oder Verzeichniss derjenigen Kinder eingeben
und vorlegen, welche gehalten und verbunden
sind, in die Schule zu gehen; nicht minder
liegt auch dem Pfarrer und Meyer, Vogte oder
Bürgermeister ob, diejenigen Kinder anzuzeigen,
welche allschon erwachsen, die erforderlichen
Wissenschaften gelernt und somit nicht mehr
nöthig haben, die Schule ferners zu besuchen.

Siebenter Artikel

Im Falle es sich ereignete, dass einige Kinder,
entweder Krankheit oder einer andren billig- und
erheblichen Ursache halber, von der Schule ausblieben
: so sollen deren Aelteren oder Vögte solches
jedesmal dem Pfarrer allsogleich schriftlich
anzeigen; worüber er, Pfarrer, nachdem er sothane
Anzeigungen zu Ende eines jeden Monats dem
Orts-Meyer, Vogte oder Bürgermeister wird vorgelegt
haben, mit demselben über diese Ausbleibungsur
sachen zu urtheilen hat. Und so-:
fern es sich erfände, dass die vorgeschriebenen
Ursachen nicht genugsam erheblich wären,
oder gar die Aelteren und Vögte ihre Kinder
und Pfleglinge auf eine andere strafbare
Weise geflissentlich von der Schule abgehalten
hätten; so sollen alsdann die Strafwürdigen
verfället und gehalten seyn, für jedes Ausbleiben
von einem Schulkinde sechs Pfennig in
diejenige Büchse zu erlegen, die ein jeder Pfarrer
zu solchem Ende in Händen haben, und
daraus sich Namensbüchlein4), Bilder, Rosenkränze
und dergleichen anschaffen, und denjenigen
Kindern austheilen solle, die dergleichen Schenkungen
durch ihren Fleiss werden verdient haben
, es soll auch der Schulmeister gleichfalls
schuldig seyn, von den aus der Schule bleibenden
Kindern eine fleissige Liste zu führen, und diese
dem Pfarrer und Orts-Meyer, Bürgermeister oder
Vogte zu Ende eines jeden Monats vor Augen
legen.

Achter Artikel

Da es sich auch ehedem geäussert hat, dass
viele Schulkinder gar oft aus liederlichen theils
nur erdichteten Ursachen aus der Schule geblieben
; die Aelteren ihnen aber nicht nur durch die
Finger gesehen, sondern auch noch gar den
Schulmeister, wann derselbe die Zucht hat gebrauchen
wollen, angefeindet, und mit Schänden
und Schmählen angefallen; und dieserley Unweisen
keineswegs kann nachgesehen werden: als
soll der Schulmeister gehalten sein, solche unzulässige
Betragen jeweils unserm Oberamte anzuzeigen
, damit hierüber das Behörige verfügt, und
wider die schmählsüchtigen, das Verderben ihrer
Kinder andurch selbst wirkenden Aelteren mit
gebührender Strafe verfahren werde.

Neunter Artikel

An Sonn- und gebothenen Feyertagen soll der
Schulmeister alle Schulkinder sowohl vor dem
vor- als nachmittägigen Gottesdienste in die
Schule kommen lassen, und dieselben paar und
paar zur Predigt, heiligen Messe, christliche Lehre
und Vesper in die Kirche, und aus solcher wiederum
in die Schule führen; um über die gehaltene
Predigt oder christliche Lehre ein und anders
befragen, und ihnen den Inhalt derselben
kürzlich wiederholen zu können: an den Werktagen
aber, an welchen des Schulmeisters Gegenwart
in der Kirche erfordert wird, hat derselbe
auch die Kinder paar und paar in die Kirche und
aus dieser wieder in die Schule zu führen, wenn
es anders nicht die Strenge der Winterszeit, in
Ansehung der Zärteren und Uebelgekleideten,
missratet. Es sollen ferners die Schulkinder in
gleicher Ordnung, das ist paar und paar, das
hochwürdigste Gut begleiten, so oft dasselbe während
der Schule zu einem Kranken getragen
wird. Und da solches zu einer Zeit geschieht, da
sothane Kinder nicht in der Schule seyn werden;
so haben sich dieselben alsdann, so viel es mög- ■
lieh seyn kann, in der Kirche zu versammeln, um
ersagtes Hoch würdigste Gut auch jedesmal paar
und paar zu begleiten.

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