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der1 Stadt ihre Rechte, auch die nachfolgenden'
Kaiser standen nicht an, dies zu tun. Doch lag
ein Schatten über der Anwendung dieses Privilegs
und mian wäre versucht, die aussichtslose
Frage aufzuwerfen: Was ist Recht? Sie wäre in
diesem Falle vielleicht damit zu beantworten, daß
Privileg ein Vorrecht oder Sonderrecht bedeutet.
Nach Süden berührte der Bann der Stadt das
Herrschaftsgebiet des Bischofs von Basel, der
hier die Dörfer Schliengen und Steinenstadt besaß
. Es konnte nicht ausbleiben, daß es aus diesen
Freiheiten der Banngrenzen wegen mit den
Bischöfen zu ernstlichen Auseinandersetzungen
kam. So sah sich im 16. Jahrhundert die Stadt
Neuenbürg genötigt, bei Kaiser Karl V. Hilfe gegen
ihre Bedränger zu suchen. Der Magistrat
legte dabei dem Kaiser ein Schreiben Kaiser
Friedrich III. vor, mit dem dieser der Stadt 1477
in einem ähnlichen Streitfall gegen Bischof Joh.
von Basel schon beigestanden war. Kaiser Friedrich
III. mußte wohl zuerst auf Antrag des Bischofs
von Basel diesem die strittigen Gebiete in
Unkenntnis der Neuenburger Gerechtsame vom
Reich als Lehen zugewiesen und in einem Schreiben
der Stadt Neuenburg bei schwerer Strafe geboten
haben, den Bischof und die Stiftsdörfer
Schliengen und Steinenstadt ungestört im Besitz
der Ländereien zu lassen. Diese Entscheidung
widerrief Friedrich III.
Karl V. setzte sich seinerseits mit großem
Nachdruck für die Stadt ein, nachdem er selbst
schon im Sommer 1520 kurz nach seinem Regierungsantritt
und am 3. September 1523 die Stadtrechte
bestätigt hatte. Er fügte in seine Entscheidung
eine Abschrift des Sehreibens von Friedrich
III. ein:
„Wir Carl der Fünfft, von Gottes
Gnaden Römischer Kheyßer, zue allen Zeiten
Mehrer des Reichs in Germanien, zue Hispanien,
Beyder Sicilien, Jerusalem, Hungeren, Dalmatien,
Croatien; Könige, Erzherzog zue Österreich, Herzog
zue Burgund, Graven zue Hapspurg, Flandern
und Tyrol, Bekenne öffentlich mit diesem
Brief und tuen kundt allermeniglich, daß Uns
Unser und des Reichs lieb getrewe Burgermeister
und Rath der Statt Newenburg am Rhein, einen
Brief von weylandt Kheyßer Friederichen von
Gottes Gnaden Rom. Kheyßer, zu allen Zeiten
Mehrer des Reichs, zue Hungeren, Dalmatien,
Croatien, König, Herzog zu Österreich, zu Steyr,
zue Kernten und zu Crain, Grave zu Tyrol.. .
(vorgelegt haben) ...
Bekhenne, (daß) Wir vormals auf anbringen
des ehrwürdigen Johanßen Bischoven zu Baßel,
Unsers Fürsten und lieben Andechtigen unseren
und des Reichs lieben getrewen Burgermeister
und Rath und Gemeind der Statt Newenburg am
Rhein bey schweren penenn ernstlichen gepot-
ten haben, denselben Bischove Johanßen, sein
Nachkhommen und Stift Baßel an den Höltzern,
Velden, Weiden, Zeunen, Werden, Eckhern und
Matten, so zu deßelben Stifts-Dörffern Schliengen
und Steinenstatt und ihren Benne und Ge-
rechtigkheit gehören, und er unter seinen Regalien
von Uns und dem Heiligen Reich zu Lehen
empfangen haben soll, u^geirrt zu lassen, auch
den Ihren zu verpietten, fürter mehr in dem
Rhein zwischen der gemelter Dörffer Bennen
kheinerley Golt zu suechen. Wie dann das Unser
Khayßerlich Brieff ferner außwyßet, haben Uns
dieselben von Newenburg jetzo durch Freyheit
und glaublichen Schein berichtet, daß die obge-
nannten Höltzer, Veld, Weid, Zeun, Werd, Eckher
und Matten lang vor und ehe die gemelten Dörffer
an das Stifft Baßel khommen, zue Bevesti-
gung und Bewahrung derselben Statt Newenburg,
die durch den strengen Fluß des Rheins sehr beschwert
werde, fürsehen und in des sunderlich
Freyheit und Privilegia gegeben, die ihnen auch
durch Uns in khöniglichen Würden confirmiert
und bestett, und die ob menschlichen Gedechtnus
in beruehigem Gebrauch und Besaß geweßen
sein, und Uns darauf demüetiglich anrueffen und
pitten lassen sie und dieselb Statt hierin gnedig-
lich zue fürsehen."
Diese Fassung noch verstärkend fuhr Friedrich
III. fort:
„Wann Wir nun solch Beschwernus und Schaden,
so der jetzt gemelten Statt durch den gewaltigen
Fluß des Rheins beschicht, auch der vorgenannten
der von Newenburg alt Freyheit und Privilegia
, damit sie der gemelten Höltzer, Veld, Weide
, Zeun, Werde, Eckher und Matten halben
durch Unser Vorfahren Uns und das Heylige
Reich begabt sein gesehen, damit sie das ihrs langen
Beseß und Gebrauchs ohne rechtlich Er-
khandtnus nit entsetzt werden, so haben Wir aus
den und andern merckhlichen Ursachen Uns darzu
bewogen, solch obberüret Unser Kayßerlich Ge-
potsbrieff und Pene mit allen Anhangen und
Umbstenden aufgehebt und abgethan, heben auf
und thuen die ab, von Römischer Khayßerlicher
Macht-Vollkhommenheit, wißentlich in Crafft diß
Brieffs. Und meynen, setzen und wollen, daß die
gemelten von Newenburg die obberürten Höltzer,
Veld, Weide, Zeunen, Werden, Eckher und Matten
nach laut ihrer Freyheit und Privilegia und
wie sie die bisher inngehabt und gebraucht haben
, mit sampt allen Höltzern, Grünen und Werden
, so der Fluß des Rheins zwischen Pelickhen
und Grißen macht, nun hinfür ewiglich zu Beße-
rung und Bewahrung der obgerüerten Statt, innehaben
nutzen und gebrauchen sollen und mögen,
von allermeniglich ungehindert, doch Uns und
dem heiligen Reiche Unser Oberkheit und Ge-
rechtigkheit hierin vorbehalten; und gepieten
hierauf allen und jeglichen Unsern und des Reichs
Underthanen und Getrewen, in was Würden,
Stands oder Wesens sie sein, und sonderlich einem
jeden Bischoven zu Baßel, so jetzo ist oder
khünfftiglich würdet, von obbestimbter Khayßerlicher
Macht-Vollkhommenheit ernstlich und ve-
stiglich mit dißem Briefe, daß sie die genannten
von Newenburg an solchen obgemelten Höltzern,
Velden, Weiden, Zeunen, Grünen, Werden, Eckhern
und Matten nicht hindern noch irren, sondern
sie der berücklichen und ohne Irrung gebrauchen
, genießen und gentzlich dabey bleiben
lassen; Als lieb ihnen allen und jeglichen sey,
Unser und des Reichs schwer Ungnad zue vermeiden
. Daran thuen sie Unser ernstlich Meinung
mit Urkundt dis Briefs mit Unseren Khayßerli-
chen auch anhangenden Insigel besiglet."
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