Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1967-11/0011
Karl V. fügt selbst den Schlußsatz seiner Abschrift
bei:

„Geben in Unser Statt Wien, am Acht und
zwantzigsten Tage des Monats Marti nach Christi
Geburt Vierzehenhundert und im siben und
sibenzigsten, Unserem Reiche des Römischen in
siben und dreyßigsten, des Khayßerthumbs in
sechs und zwantzigsten und des Hungerischen in
Neunzeh enden Jahre."

Nicht weniger nachdrücklich setzt Karl V.
sein eigenes Urteil dem kaiserlichen Schreiben
bei. Auch er weist auf die schweren Schäden hin,
welche die Stadt durch den stetig seinen Lauf
ändernden Rheinstrom erlitt. Er fordert sämtliche
Stände des Reiches auf, die Stadt in ihren Rechten
ungestört zu lassen und bestimmt für den
Frevler zur schweren Ungnade eine erhebliche
Geldstrafe.

„Und Uns darauf demütiglich angeruefen und
gepetten haben, daß Wir denselben Brief in allen
seinen Inhaltungen, Meinungen und Begriffungen
.. zue bekräftigen und zu confirmieren und
zue bestetten gnediglich geruehten.

Das haben Wir angesehen, solch Ihr demüttig
betten, auch die getrewen und willigen Dienste,
so sie Uns und dem Heiligen Reiche und Unserm
Hauß Österreich in mannigfeltiger wege bewie-
ßen und erzeiget haben, und sonderlichen die
mercklichen und großen Scheden, die gemeiner
Statt durch den strengen Fluß des Rheins täglichen
zugefüget werden, und darumb aus den
ebenzehlten und anderen Ursachen, und darzu
beweget mit wohlbedachtem Muethe, guetem
Rath und rechtem Wißen den obgeschriebenen
Brief in allen seinen Worten, Claußuln, Inhaltungen
, Meinungen, Begriffungen als Römischer
Khayßer gnediglich ernewert, bekrefftiget, con-
firmiert und bestetten, Ihnen den also hiemit von
Rom. Khay. Macht-Vollkhommenheit wissentlich
in Crafft'dis Briefs.

Und meinen, setzen und wollen, daß der ob-
gemelt Khayßer Friedrichs Brief in allen seinen
Worten, Meinungen, Inhaltungen und Begriffungen
gantz crefftig und mechtig sei, steet gehalten
und vollzogen und die gemelten Burgermeister,
Rath und Gefrieind der Statt Newenburg und ihr
Nachkhommen dabey bleiben, sich des alles
würcklich gebrauchen und genießen sollen und
mögen, von allermeniglich unverhindert, doch
Uns und dem Reich Unser Oberkheit und Gerech-
tigkheit hierin vorbehalten.

Und gepieten hierauf allen und jeglichen
Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen
Prälaten, Graven, Freyherren, Rittern, Knechten,
Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten
Pflegern, Verweßern, Amptleuten, Schuldthey-
ßen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Burgern,
Gemeinden und sonsten allen andern Unsern
und. des Reichs, auch Unsers Hauß Österreichs
Underthanen und Getrewen, in was Würden,
Standt oder Weßen die sein, ernstlich mit dießem
Briefe und wollen, daß sie die genannten Burgermeister
, Rath und Gemeind der Statt Newenburg
und ihr Nachkommen an den obgeschriebenen
Khayßer Friedrichs Brief und dießer Unser
Khays. Confirmations Ernewerung und Bestetti-

Dr. E. Scheffelt, Badenweiler:

D\z flöeinftfctfec von Wtfcingen

Sie durften sich nicht beweinen

Das Wort „Weinsticher" finden wir im Britzinger Lagerbuch
des Vogtes Peter Kaltenbach. Man hat den Weinsticher
mit dem Küfer gleichsetzen wollen, doch in Britzingen
und Dattingen waren um das Jahr 1600 die Weinsticher
Gemeindebeamte, die Küfer hingegen sind freie
Gewerbetreibende.

Den Pflichten und Obliegenheiten der Weinsticher
widmet das Lagerbuch fünf ganze Seiten. Die Weinsti-
cher-Ordnung beginnt also: Erstlich den Ablaß (also das
Ablassen des Weines) anlangend, sollen ihr mit gutem
Geschirr, Blasbalg, zwei tännenen Holzrohren, Zinnzuber
und anderem Notwendigem gerüstet und versehen sein.
Damit ihr die Fuhrleute allezeit wohl abfertigen könnt,
wie denn ihr allezeit Frembde und heimische, die seien
gleich Käufer oder Verkäufer, ohne Umhalten befürdern
sollen, auf daß niemandt eurethalben aufgehalten werde.

Das Wort „Sin", „sinnen" bedeutet eichen oder messen
von Flüssigkeit, aber auch von Frucht (Malter, Sester).
Die Sinngefäße in Müllheim waren in einem Behälter
am Marktbrunnen (Sinnbrunnen!) eingeschlossen, in
Britzingen standen sie unter der Obhut der Weinsticher.

Aus dem Lagerbuch geht hervor, daß die Weinsticher
in erster Linie Käufer zu vermitteln hatten. Sie sollen
bei diesem Geschäft, so mahnt der Vogt, streng unparteiisch
sein, sollen also nicht etwa den Wein des Freundes
oder Schwagers loben, sondern dem Käufer Gelegenheit
geben, in mehreren Häusern Wein zu versuchen. Dann
werden diese Amtspersonen ermahnt, sich beim Ablassen
, Füllen und Laden des Weines nicht zu „beweinen",
sondern sich größter Nüchternheit zu befleißigen. Wenn
Wein außer Land geführt wird, so müssen die Weinsticher
pro Saum einen Rappen an die Herrschaft entrichten.
Sie müssen ihren „Sinn-Zuber" auf eigene Kosten anschaffen
; über ihr Gehalt wissen wir nichts.

gung nicht irren oder hindern, sondern sie das
nach allen ihren Inhaltungen und Begriffungen..
gebrauchen, genießen und gentzlich dabey bleiben
lassen, und darwider nit thuen, noch das Je-
mandts anders gestatten; in khein Weise, als lieb
einem Jeglichen sey, Unser und des Reichs
schwere Ungnad und Straf und darzu eine Pen,
nemblich zwantzig Marckh löttigs Golts zu vermeiden
, die ein Jeder so oft er frevenlich hier-
wider thäte, Uns halb in Unser und des Reichs
Cammer und den andern halben Teil den obge-
nannten von Newenburg oder ihren Nachkommen
unablöslich zu bezahlen verfallen sein solle.

Mit Urkhundt dieses Briefs besiglet mit Unserm
Khayßerlichen anhangenden Insigel Geben
in Unser und des Reichs Statt Speyer am Sechs
und zwantzigsten Tag des Monats Aprilis nach
Christi Unsres Lieben Herrn Geburt Fünfzehenhundert
und ein und vierzigsten, Unsers Khay-
ßertums im 24., Unsres Reichs im 29. Jahre.

C aroly

Es meldet keine Mähr und keine Schrift, daß
die bedachte Stadt jemals auch nur ein Stäub-
chen lötigen Goldes aus dieser Gnade erhalten
habe, wohl aber setzten sich die Bannstreitigkeiten
, Kränkungen und Prozesse fort bis in das

9


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/markgrafschaft-1967-11/0011