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Fritz Schülin, Binzen:
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Schon frühe wurden die Menschen an den
Ufern des Stromes zum Siedeln ermuntert, wo sie
im nahen Fischparadies immer ihre Nahrung
fanden. Fangigeräte, die sie in den Höhlen am
Isteiner Klotzen hinterlassen haben, bezeugen
die Fischerei als hochentwickeltes Gewerbe seit
der mittleren Steinzeit: Angelhaken, Pfeile, Harpunen
aus Feuerstein und Knochen, auch Schnüre
und Stricke, und am Ende der Steinzeit auch
schon Zuggarne; aus der späteren Zeit fand man
die bronzenen und eisernen Haken, Dreizacke
oder Ger. In der Zeit der römischen Besiedlung
des Zehntlandes war der Rheinlachs berühmt
und begehrt. Danach bestellte der sagenberühmte
Theoderich, Dietrich von Bern, diesen köstlichsten
aller Fische bei seinen befreundeten Alemannen
am Oberrhein für seine Hoftafel nach Ravenna.
Reichen Segen spendete der wilde, ungebän-
digte junge Alpensohn seinen Anwohnern, das
ganze Jahr' Fische ohne Maß in Fülle und Art,
aus den schnell fließenden Gießen wie in den
blindstehenden und stillen Altwassern, in den
„Hothen", zwischen den Auen und Grienen. Das
Jagen und Fangen der köstlichsten Flossentiere
erregte die Knaben schon und erst recht die Väter
zu männlicher Tat. Jedermann war darum
zunächst auch Fischer am Strom, frei und unbehindert
konnte jeder Hausvater für seine Familie
aus dem unversieglichen Reichtum des Stromes
und der Bäche die tägliche Nahrung gewinnen,
bis das fränkische Königsrecht auch seinen Bann
über den Fluß und Strom abgrenzte, um vom allgemeinen
Fangrecht die vierwöchige Lachsweid
von Allerheiligen bis St. Andreastag auszunehmen
, welche fortan nur noch Bevorrechteten,
späterhin den berufenen Fischmeistern eines bestimmten
Fanggebietes zukam. Während ursprünglich
Fischen im Fluß oder Bach wie die
Nutzung von Wald und Weide jedem Genossen
einer Mark als Gemeingut frei zustand, zerfiel
mit der Ausbildung der Grundherrschaften in der
fränkischen Zeit dieses altgermanisch-gehossen-
schaftliche Recht. Die Könige beanspruchten die
Oberheit über den Fluß, vor allem aber die
Große Fischweid auf Lachs und Salm. Sie überließen
in der Folgezeit diese Nutzungsrechte, die
„Fischenz", als Lehen an ihre Dienst- und Gefolgsleute
. So gelangte im Mittelalter dieses
schöne Regal im Einzugsgebiet der Stadt am
Strom auch an verschiedene Grund- und Vogtherren
in den Uferflecken, durch Schenkimg oder
Gewohnheitsrecht von den Breisgaugrafen und
dem Basler Bischof über ihre Vögte zuletzt an
die Bannherren kleiner Dorfgebiete.
Aber noch lange vermochten die Herren nicht,
dank dem tief verwurzelten Wissen um das urwüchsige
Volksrecht im unerschöpflichen Fischparadies
, die allgemeine Fischerei der Uferbe-
wohrier weiter einzuschränken, bis im 15. Jh. das
römische Recht den absoluten Anspruch auf das
staatliche Hoheitsrecht über die Gewässer für
seine Obermärker durchsetzte und die Frteifische-
rei den Untertanen nur noch mit besonderer Erlaubnis
der Obrigkeit, etwa mit einem Handbähren
oder mit einer Schnur und einfachem Garn
vom trockenen Uferbord aus zugestand. Die „12
Artikel" der Bauern im Jahre 1525 forderten deshalb
u. a. vor allem auch das freie Fischen und
Krebsen am Fluß und Bach für ihren Bedarf als
altüberliefertes Volksrecht von ihren Landes- und
Grundherren wieder zurück.
Königliche Bannrechte am Oberrhein erscheinen
im Mittelalter nicht mehr, sie sind bereits
in den Grund- und Hoheitsrechten als feste Be-
Isteiner Klotz um 1850
Reprod. nach Zeichnung von R Höfle
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