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Wer Julius Kibiger auf seinen Bildungsreisen
in ganz Europa begleitet hat und ihm über die
Schulter geschaut hat, wenn er mit wenigen Strichen
das Wesentliche erfaßte und festhielt, für
den sind diese Stunden unvergeßlich. Wie Entwürfe
zu Bühnenbildern muten seine Tusch-Pinselzeichnungen
an, die er in London und Wind-
sor Castle schuf. Je älter Julius Kibiger wird, um
so sparsamer wird ,seine Strichführung, nur das
Wesentliche erscheint noch auf seinen Zeichnungen
.
Licht und Sonne über Hellas zeigen seine
Griechenlandbilder,die in spartanischer Einfachheit
der Linienführung nur noch die notwendigsten
Striche haben. Seine Studienreisen nach Italien
, Spanien, Holland, Belgien u. a. führten ihn
letztes Jahr auch auf den Spuren Alexanders des
Großen bis nach Bielutschistan an die Grenze von
Afghanistan. Das Auge des Malers hielt in Zeichnungen
die Sehenswürdigkeiten in der Türkei,
im Iir&k und in Iran fest.
Die Studienreisen in fast zwanzig Länder haben
den Horizont des Malers Kibiger geweitet
und ihren Niederschlag in seinen Bildern gefunden
.
Lessing schreibt in seiner Vorrede zu „Lao-
koon oder Über die Grenzen der Malerei und
Poesie" von einem Ausspruch des griechischen
Voltaire, Simonides:
„die Malerei sei eine stumme Poesie."
Dem, „Poeten" und Verherrlicher mit Feder
und Pinsel unseres schönen Markgräflerlandes,
Julius Kibiger, wünschen wir noch viele gesunde
und glückliche Jahre des Schaffens und Wirkens
im Kreise seiner Familie und seinen Freunden.
Zu seinem Geburtstag am 23. Mai 1968 entbieten
der Verfasser und die Redaktion der „Markgrafschaft
" die herzlichsten Glück- und Segenswünsche
. — Denen ich bitte, auch meine persönlichen
Wünsche in guter Freundschaft beifügen
zu dürfen.
Dein Konstantin Schäfer
Fritz Schülin, Binzen:
jöie dnftige Sifdjerd in bzn Bannmeile von 3afel
(Schluß)
An eine allgemeine Fischerordnung waren
auch die Fischer an der Wiese gebunden. Sie
wurde als eine Art Zunftordnung von oben geregelt
und geboten. Eine Zunft wie die der Rheingenossen
am Hochrhein wurde wohl vom Markgrafen
nicht gebilligt; dafür genossen sie allezeit
seinen landesherrlichen Schutz in Streit- und
Grenzfragen, auch gerade gegenüber den benachbarten
Gerechtsamen. Er verlehnte die hohe
Lachsweid, ahndete Fischfrevel und zog die Bußen
ein, schützte aber auch die gegenseitigen
Rechtsbräuche der Fischer untereinander.
Die erste Fischerei-Ordnung stammt aus der
Mitte des 16. Jh. Darin wird u. a. bestimmt, daß
keine jungen Sälmlinge gefangen, kein Gießen
vor St. Jakoibstag aus den Matten abgekehrt und
der Aufweg von keinem Untertan ohne besondere
Erlaubnis des Landvogts abgewendet werden
dürfe. Item dürfen auch die „vörsinen", Forellen,
nicht unter eines Brotmessers Länge eingefangen
werden.
Nach altem Herkommen durfte kein Fischer
oder gar ein Frevler in der verbannten Weide
des anderen „irren" und fischen. Der Frevler
mußte nach Erkenntnis ehrbarer Leute dem geschädigten
Fischer Schadenersatz leisten. Fischwilderer
mußten gerügt, beim Oberamt angezeigt
werden; der berechtigte Fischer und der Frevler
durften sich nicht miteinander „vertädigen", vertragen
. Fremde ausländische Wilderer sollten
dem Landvogt vorgeführt werden. Alle Fischer
hatten im Lachsstrich bei ihren geschworenen
Eiden ihre eingebrachten Lachse im Schloß anzubieten
, ansonsten sie nach Verdienst bestraft
wurden.
Die nächste Fischer-Ordnung aus dem Jahre
1591 regelte die Fischenzen auf der Wiese, da
allerhand Mängel und Unordnung eingetreten
waren. Unter den Amtsvertretern, welche zu Steinen
tagten, befanden sich der Röttier und der
österreichische Landvogt und im Namen Basels
der Vogt von Riehen.
Da die Wiese durch gewisse Mißstände völlig
von Fischen „eröset", erschöpft, verwüstet und
ausgeleert war, regelten die Herren die Übelstände
vertraglich.
Das Lachs- und Förenrogen sollte im ganzen
Tal nicht mehr geduldet werden. Das Fangverbot
während der Laichzeit sollte verhindern, daß dem
Wasser der Same entzogen wurde.
Ab- und Zukehr zu den Fischläufen von -und
zu den Mattengräben wurde genau zeitlich geregelt
.
Die engen Wartloffe, Bähren, Zug- und andere
Garne, so seit einigen Jahren auf der Wiese in
Gebrauch gekommen waren, sollten wieder abgeschafft
werden. Kein Garn wurde erlaubt, dessen
Maschen nicht zum wenigsten einen Zoll hatten
und nicht über das ihnen zugestellte und besichtigte
amtliche Maß, den „Model", gestrickt
worden war. „Model" ist das vorgeschriebene
Strickholz, welches die Weite der Maschen regelt.
Die „Vachreysehen", Reusen, welche bei Wehren
und Schleusen bei und außer den Wasserabkehren
verwendet wurden, sollten mit derselben Maschenweite
vesehen sein wie die Garne, damit
Fische unter 6 Zoll Länge durchfallen möchten.
Die „Kretten, Chratten", Fischkörbe für die kleine
Korbweid, welche bei Mühlen und anderen Wasserfällen
gesetzt wurden und vor allem mit anderen
Fischen auch die Samen dem Wasser entnahmen
, wurden ganz verboten.
Kleine Förinen sollten wieder dem Wasser
zurückgegeben werden. Den Fischern wurde dringend
geraten, das Fischwasser zu hegen, also
nicht täglich darin zu liegen.
Diese gebotene Ordnung sollte künftig von
der Obrigkeit durch Bannwarte, Weidgeseilen und
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