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Mayer, Theodor
Der Staat der Herzoge von Zähringen
Freiburg i. Brsg., 1935
Seite: 22
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Bibliographische Information
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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eher Aufstieg durch Usurpation gehört aber doch
meist einer etwas jüngeren Zeit an, im n. Jahrhundert
war aber wohl noch irgendein Rechtstitel notwendig.
|Nun erwies sich für die Zähringer der Wert ihres Herzogstitels
. Dieser Titel gab ihnen den hohen Rang
eines Herzogs, denn er wurde auch von der kaiserlichen
Kanzlei anerkannt. Damit waren die Zähringer
unabhängig von irgend einer anderen herzoglichen
Gewalt. Wenn Otto von Freising sagt, daß das Zähringer
Herzogtum ein leerer Titel gewesen sei, so
hatte er damit im Sinne der Einrichtung der alten
Stammesherzogtümer gewiß recht. Ein solches hatten
die Zähringer nicht und konnten sie auch nicht neu
errichten^Wir wissen aber aus den Urkunden, die sich
auf das österreichische Herzogtum von 1156 und auf
das würzburgische Bischofsherzogtum von 1168 beziehen
, daß ein wesentlicher Teil der herzoglichen
Gewalt vorzüglich darin bestand, daß die Ausübung
aller staatlichen Rechte, die Wahrung des Landfriedens
und besonders die Gerichtsbarkeit von der Zustimmung
des Herzogs abhängen, daß die Einrichtung
von Gerichten durch ihn erfolgen sollte. Einen
solchen Anspruch konnten die Zähringer leicht durchsetzen
, weil in den für sie in Betracht kommenden Gebieten
im Schwarzwald überhaupt kein Konkurrent
vorhanden war. Ihre Rechte sind daher nie angefochten
worden. Daß sie aber gewillt waren, alle staatlich
en Rechte und Aufgaben zu erfüllen, zeigt uns die
Zusicherung des freien Geleites an die Kaufleute
durch Herzog Konrad in der Gründungsurkunde von
Freiburg. Auf der anderen Seite aber waren sie durch
ihren Herzogstitel vor einer Beherrschung durch den
Schwabenherzog gesichert. Das Zähringer Herzogtum
war daher ein Herzogtum wie irgend ein anderes, soweit
seine Zuständigkeiten in Frage kamen, es war
aber seiner inneren Struktur nach etwas anderes, denn
es war ein Flächenstaat und es war nicht eine Fort-

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