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Mayer, Theodor
Der Staat der Herzoge von Zähringen
Freiburg i. Brsg., 1935
Seite: 23
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Bibliographische Information
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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bildung des alten Stammesherzogtums, von dem es
nur äußerliche Eigenschaften und den Anspruch auf
Unabhängigkeit in der Verwaltungsausübung übernommen
hatte.

Der neue Staat baute auch ein neues Verhältnis zu
seinen Angehörigen aus. Der Personenverbandsstaat
war auf einer Gliederung des Volkes aufgebaut, die in
der Vassallität und in persönlichen Abhängigkeitsverhältnissen
wie in der Leibherrlichkeit usw. in Erscheinung
trat. Diese Verhältnisse änderten sich beim Flächenstaat
, der an einer solchen Gliederung durch persönliche
Abhängigkeit kein Interesse hatte. Weil er ein
weites Gebiet gleichmäßig beherrschte und alle Bewohner
in Abhängigkeit von ihm standen, daß staatliche
und allfällige leibherrliche Abhängigkeit zusammenfielen
, hatte er keinen Grund, die leibherrliche Abhängigkeit
weiter stark zu betonen; sie geriet in solchen
Fällen auch in älteren Staaten leicht in Vergessenheit
und wurde in neuen nicht mehr eingerichtet
. Eine öffentlich-rechtliche Untertänigkeit, sei es,
daß sie auf der Vogtei als der Ausübung der staatlichen
Hoheitsrechte oder auf der unmittelbaren Hoheit
über ein Gebiet beruhte, schien vollkommen zu genügen
. Im Neuland mußte diese veränderte Einstellung
umsomehr wirksam werden, weil man dort Kolonisten
durch Gewährung besserer Rechte gewinnen wollte
und nicht ältere Zustände als Belastung vorhanden
waren. Ausgangspunkt war aber die veränderte Einstellung
der neuen staatlichen Gewalt zu diesem Problem
. Deutlich sehen wir diese neue Gestaltung in den
Staaten im östlichen Kolonialland, wo die Gedanken
rein durchgeführt wurden, um deren Verwirklichung im
Mutterland man oft noch gerungen hat. Dort standen
die neuen Staaten und nicht mehr die Grundherrschaften
an der Spitze des Kolonisationswerkes und dem
entsprach dann die große Freiheit, die den neuen Ansiedlern
gewährt wurde. Was aber im Kolonialland im

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