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Osten zu sehen ist, läßt sich auch im Zähringer Staat
feststellen.
Das erste Beispiel ist die freie Stellung der Bürger
der Stadt Freiburg, die allgemein als Muster für
die Ausbildung der Rechte der Stadtbürger betrachtet
wird. Wir wissen, daß die städtischen Bürger von
Haus aus durchaus nicht immer, ja wohl nicht einmal
in der Regel freier Herkunft gewesen sind, aber
in der neuen Form der Staatlichkeit und der Eingliederung
der Bevölkerung in den Staat war kein Grund
mehr für die Aufrechterhaltung der alten persönlichen
Abhängigkeitsverhältnisse, die infolgedessen abgestorben
sind, so. daß man grundsätzlich von den freien
Stadtbürgern spricht, ja daß das Wort „Bürger"
schließlich die typische Bezeichnung für den freien
Staatsangehörigen geworden ist. Wir haben aber noch
ein anderes, vielleicht noch eindringlicheres Beispiel
in den „freien Bauern", die es nicht nur im Osten,
sondern auch in Altdeutschland gegeben hat. Wir
wissen, daß von alters her „Freie" dagewesen sind,
ihre Bedeutung war aber gering, denn sie saßen verstreut
und waren verfassungsrechtlich nicht organisiert
. Nun finden wir aber seit dem 12.—13. Jahrhundert
, da unsere Quellen reichlicher fließen, wieder
freie Bauern in nicht geringer Zahl. Aber diese freien
Bauern sind nicht die Abkömmlinge der alten freien
Bauern, sie sitzen durchwegs auf Neuland, das erst im
12.—13. Jahrhundert gerodet worden ist und zwar besonders
in Gebieten, wo der Staat auf die Rodung unmittelbaren
Einfluß gehabt hat. Im 11. Jahrhundert
haben die Grundherrschaften noch unfreie Bauern als
Hörige angesetzt. Dann aber tritt die Aufspaltung von
Grundherrschaft und Staatshoheit ein und diese Veränderung
spiegelt sich in der Stellung der Kolonialbauern
wieder. Das „Freiamt" nördlich von Emmendingen
ist ein trefflicher Beweis für diese Umgestaltung
. Ähnlich ist es auch im Schwabenland, für das
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