http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mayer1935/0030
Bann usw. oder in allen zusammen lagen, wenig wichtig
. Ich glaube vielmehr, daß wir mit dieser Fragestellung
Gefahr laufen, immer wieder am eigentlichen
Problem vorbei zu reden, denn dieses Problem ist die
Entstehung des modernen Staates im Mittelalter. Wir
sehen davon ab, daß weder die Grundherrschaft, noch
die Grafschaft oder die Hochgerichtsbarkeit für sich
genügen würden, um die Landeshoheit zu erklären,
daß alle zusammen auch noch nicht jene grundsätzlich
neue staatliche Bildung geben würden, die wir im
Flächenstaat erblicken, wir betonen aber, daß durch
die so gestellte Frage nach der Entstehung der Landeshoheit
dieser neue Staat als eine Fortsetzung und
Weiterbildung des alten Personenverbandsstaates hingestellt
und die Tatsache in den Hintergrund gedrängt
wird, daß beide Staatsformen auf einer ganz verschiedenen
Ebene liegen. Selbstverständlich hat der neu
entstehende Staat alle staatlichen Mittel und Aufgaben
des alten Staates übernommen, soweit er sie gebrauchen
konnte, darum gingen die Funktionen der Grafschaft
in ihm auf, darum übernahm er die Gerichtsbarkeit
direkt oder als Gerichtshoheit, darum übernahm
er die Wahrung des Landfriedens, bildete die
Regalien aus und eignete sie sich an, soweit er konnte,
darum stützte er sich auf die Grundherrschaft, wo er
konnte, weil sie ihm Mittel für seine Aufgaben gewährte
und weil mit der hochadeligen Grundherrschaft
auch öffentliche Rechte in erheblichem Ausmaße
verbunden waren. Aber in all diesen Rechten
und Funktionen spiegelt sich der neue Staatswille
wieder; weil er sie ausübte, war der neue Staat
eine staatsrechtliche und machtpolitische Tatsache.
Steuererhebung, Gerichtsbarkeit, Wahrung des Landfriedens
, Regalien usw. waren Erscheinungsformen,
Funktionen und Ausflüsse der staatlichen Hoheit, die
gegenüber allen innerhalb eines organisch erfaßten
Raumes wohnenden Menschen sich durchsetzte, nicht
26
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mayer1935/0030