http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mayer1935/0032
Ganzheit von ausgeübten Funktionen, nicht ein System
von Rechten, Staat ist eine Tatsache des Lebens,
nicht eine Abstraktion von Rechten. Die Rechte hätte
im allgemeinen grundsätzlich auch der Personenverbandsstaat
gehabt, aber er hat sie nicht ausgebildet,
hat sie nicht selbst ausgeübt, so daß er den neuen,
in einer ungleich verstärkten Ausübung beruhenden
Staat nicht ausbilden konnte.
Der alemannische Raum, der ursprünglich das Herrschaftsgebiet
des schwäbischen Herzogtums werden
sollte, war zu groß und geographisch zu stark gegliedert
, als daß eine solche einheitliche staatliche Erfassung
möglich gewesen wäre. Das Herzogtum selbst
hat sich auch nicht in diesem Sinne bemüht. Wohl
aber wurde die räumliche Erfassung von mehreren
Geschlechtern, die zum Teil früh ausgestorben oder
nicht voll durchgedrungen sind, in die Hand genommen
. Wirklich hochgekommen, so daß sie an die Aufgabe
der Staatsbildung im alemannischen Raum in
großem Ausmaße denken konnten, sind nur drei Geschlechter
, die Weifen, die Zähringer und die Staufer.
Alle drei haben Großes geleistet, es war ein schwerer
Schlag für die Staatsbildung im deutschen Südwesten,
daß^ sie alle frühzeitig ausgestorben sind. Die Weifen
119p, die Zähringer 1218 und um die Mitte des 13. Jahr-
hunderts die Staufer. Während das Erbe der Weifen
auf die Staufer überging, hat das Aussterben dieser
beiden letzten Geschlechter eine Zerschlagung ihres
staatlichen Aufbauwerkes zur Folge gehabt. Nach dem
Tode des letzten Zähringer Herzogs ging sein Staat
zum Teil auf die Uracher über, aber er war erheblich
geschwächt und die Urach-Fürstenberger vermochten
nicht annähernd die Stellung der Zähringer zu erlangen
. Dies tritt am stärksten in Bezug auf die linksrheinischen
Besitzungen der Zähringer in Erscheinung
, die durch das Zähringer Herzogtum mit den
4. rechtsrheinischen verklammert waren. Nun fielen diese
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