Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., DA 19/1118
Metzger, Max Josef
Zwei karolingische Pontifikalien vom Oberrhein: herausgegeben und auf ihre Stellung in der liturgischen Literatur untersucht mit geschichtlichen Studien über die Entstehung der Pontifikalien, über die Riten der Ordinationen, der Dedicatio Ecclesiae und des Ordo Baptismi
Freiburg im Breisgau, 1914
Seite: 63
(PDF, 62 MB)
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  (z. B.: IV, 145, xii)



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12. Die Ordinationen in F und D.

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an die allein brauchbare, wenn auch vielfach noch recht fehlerhafte
Ausgabe des Gregorianums von Muratori halten, da alle andern Ausgaben
kein eigentliches Gregorianum, sondern nur fusionierte Exemplare
desselben edieren1. Muratori, der zwei sehr gute Hss des Gregorianums
benützt2, hat freilich sehr große Verwirrung mit seiner
Edition angerichtet. Denn er hat nicht einfach seine Hss ediert, wie
sie vorlagen, sondern hat einzelne Gruppen von Formularien, deren
Stellung in den Hss er nicht begreifen konnte, willkürlich umgestellt,
ohne dies in den Anmerkungen zu notieren. So steht z. B. col. 139—240
in den Vorlagen gar nicht vor der Vorrede zum Anhang, sondern ist
ein Teil eben dieses Nachtrags. Weiter sind die Formularien für die
Weihe des Bischofs, Priesters und Diakons, die sich in beiden Hss
nach dem Kanon und vor dem Offizium der Weihnachtsvigil3 vorfanden,
nach col. 357—361 in den Anhang verstellt worden. Erweckte die
Edition oben fälschlich den Eindruck, als stünde ein ganzer Komplex
von Formularien im ursprünglichen Gregorianum, so schied sie hier
willkürlich zugehörige Teile aus. Das Gregorianum, wie es zur Zeit
Hadrians bei der Übersendung an Karl d. Gr. zusammengesetzt war,
dürfen wir also in Muratori II col. 1—6, 357—361, 7 — 138, 241—272
sehen. Es ist das sehr festzuhalten. Alles übrige ist entweder
aus dem Anhang Alcuins oder aus den Beifügungen anderer Hss von
Muratori abgedruckt worden, und auch dies nicht ohne Willkürlichkeiten
.

Die Vorrede des Anhangs hat also recht, wenn sie im Gregorianum
die Formularien für die niederen Weihen als fehlend bezeichnet, in
ihrer Vorlage aber die Riten der höheren Weihen findet. Und zwar
standen, wie wir sahen, im Gregorianum als solche die Weihen des
Bischofs, Presbyters und Diakons, vor der Vigil von Weihnachten. Es
soll gleich dazu bemerkt werden, daß der Ordo Romanus IX4 gleichfalls
nur den Ritus für Diakon, Presbyter, Bischof und Papst, der Ordo
von St. Amand5 nur für Presbyter und Diakon aufführt.

1 So die Ausgaben von Pamelius (Cöln 1571), Eocca (Rom 1593), Menard
(Paris 1642). Vgl. den guten Nachweis bei Stapper, Karls d. Gr. römisches Meßbuch
p. 23 ff.

2 Er ediert nach Cod. Regln 337 (Mitte des 9. Jahrhunderts) und gibt die
Varianten des Cod. Othobonianus 313 (1. Hälfte des 9. Jahrhunderts), Avenn auch
unvollständig. Erstere Hs hielt Muratori unrichtigerweise für die ältere.

3 Vgl. die Inhaltsübersicht über die Hss bei Ehrensberger und Ebner.

4 Bei Mabillon, Musaeum Italicum II. Daraus abgedruckt bei Migne, P. 1.
LXXVI1I, nach welch letzterer Ausgabe wir zitieren.

5 Duchesne, Origines p. 461—487.


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