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II. Untersuchung des Inhalts unserer Hss F und D.
sunt", und zwar stehen hier Ostiarier, Lektor, Exorzist und Subdiakon!
Von höchstem Interesse ist gerade das letztere; der Akolyth fehlt trotz
voranstehender Rubrik ebenso wie Bischof, Presbyter und Diakon, der
Subdiakon dagegen findet sich, obwohl schon die Überschrift S. 25
auch ihn verzeichnet hatte. Anstatt Formularien für Diakon, Presbyter
und Bischof stehen, auch eine zu bemerkende Tatsache, an dieser
Stelle: missa in natale consecrationis diaconi, in natale consecrationis
presbyteri, orationes de episcopis ordinandis . . .
Was wir eben Rubriken nannten, liturgische Bestimmungen für
alle Ordines vom Bischof bis zum Psalmista und auch für die Jungfrau
, das sind in Wirklichkeit sehr alte Canones, gewöhnlich zitiert
unter dem Namen „ex concilio Carthaginensi IV" (a. 398) oder „Statuta
ecclesiae antiqua". Es sind Bestimmungen einer Synode von Arles zu
Anfang des 6. Jahrhunderts unter dem Vorsitz von Caesarius v. Arles1.
Diese Canones, die wir hier im Gelasianum finden, sind also in
Wirklichkeit gallikanischen Ursprungs2 und erst nachträglich in
Gallien in das Sacramentarium Gelasianum wie viele andere ähnliche
Stücke hereingekommen. Und jedenfalls sind die sich daran anschließenden
Formulare für die niederen Weihen ebensowenig im
ursprünglichen Gelasianum gestanden, so daß wir mit größter Wahrscheinlichkeit
die nunmehr sehr einleuchtende Tatsache konstatieren
dürfen, daß die römischen Sakramentarien, und zwar Leonianum wie
Gelasianum und Gregorianum, in gleicher Weise nur Formulare für
die Weihen des (Bischofs,) Presbyters und Diakons enthalten haben3.
Wie aber ist es zu verstehen, daß diese Formulare in Rom fehlen,
wo doch z. B. schon der Brief des Papstes Cornelius an Bischof Fabius
1 Duchesne p. 357. Malnory, Congres scient. cath. 1888, II 428—439.
Wir wissen nicht, wie diese Canones gallikanischen Ursprungs in Bestimmungen
eines vierten karthagischen Konzils umgewandelt wurden. Vielleicht liegt aber die mutmaßliche
Erklärung in frühen Vorlagen anglikanischer Hss des Pontifikales von Egbert,
Dunst an u. a., die bei Martene 1. c. vor diesen Statuta eine mystische Erklärung
der einzelnen Ordines anführen mit der Bezeichnung: Aus dem Konzil von Karthago
can. XII bzw. XVII de psalmis bzw. psalmistis — die Überschrift ist scbon ganz
verunstaltet. Als man diese vielleicht echten Stücke ausließ, blieben wie in den
festländischen Hss die Statuta ecclesiae antiqua mit jenem Obertitel stehen?
2 Vielleicht zwar — Caesarius v. Arles war ein großer Begünstiger römischer
Traditionen — sind sie zum Teil auf Grund außergelasianischer, aber römischer
Vorbilder ausgebildet.
3 Für das Gelasianum dürfen wir Gelasius selbst in seinem Brief an die
Bischöfe in Lukanien, Bruttium und Sizilien als Zeugen aufführen, da er darin nur
von der für die Weihe von Presbyter und Diakon festgesetzten Zeit spricht. Vom
Subdiakon, wie es die spätere Überschrift unseres Ordo (s. u.) anzeigt, ist keine Rede.
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