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ging: „obſchon das Wort „leibeigen“ auf ewig abgethan
ſei, ſo ſeien doch die Pflichten gar nicht mit dem Worte auf—
gehoben, deßhalb auch St. Blaſiens Rechte ungekraͤnkt blieben.
Man ſolle ſich bei Leib- und Lebensſtrafe ruhig verhalten, an
das Stift alle Gebuͤhren ohne Weigerung entrichten, auch dem⸗
ſelben den laͤngſt (1720) gebotenen Sicherungsbrief, daß man,
obgleich das Leibeigen in Eigen umgewandelt, doch allen bis⸗
herigen Pflichten nachkommen wolle, ausſtellen; und, bis
eine zu verhaͤngende Unterſuchung uͤber die Beſchwerden erkannt
haben wuͤrde, vorlaͤufig dem Abt ein Handgeluͤbde leiſten. Da⸗
gegen ſolle St. Blaſien das Wort „leibeigen“ niemehr, auch nicht
in Manumiſſionsbriefen gebrauchen. Der dritte kaiſerliche Be⸗
fehl an die Regierung zu Freiburg gerichtet, ſetzte die verhafteten
Achtmannen augenblicklich auf freien Fuß.
Nur zu bald zeigte ſich die Zweckwidrigkeit der Maaßregeln
des Hofes. Es entſtand eine ſo große Geſetzloſigkeit uͤber den
Wald; daß man nie wußte, wann das Band der Geſellſchaft
ſelbſt aufgeloͤſet wuͤrde. Die Abgeordneten prahlten mit dem,
was ſie bewirkt hatten, und verdrehten nach ihrer Freiheitsgier
den Sinn der mitgebrachten Befehle; die Achtmannen unge⸗
ſtraft zu den Ihrigen zuruͤckgekehrt, wollen zwar dem Abt das
Handgeluͤbd leiſten, aber dieſer lehnt es, aus Beſorgniß
nachtheiliger Folgen, von ſich ab. Schmach ruht auf den
Einungsvorſtehern, welche die Regierung ernannt hat, dieſe
ſelbſt ſieht ihre Kraft gelaͤhmt; ſchutzlos ſteht St. Blaſien mitten
in dem ſturmbewegten Elemente.
III. Erſter Salpetrerkrieg und deſſen Folgen.
Balb nach dem Anfange des Jahres 1728 wurde Freiherr
von Reiſ chach zum Waldvogt ernannt und eingefuͤhrt. Bei
ſeinem Amtsantritt verlangten die damaligen Achtmannen, er
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