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fiel es in ſeine alte Reichsfreiheit zuruͤck. Aber es hatte
von jeher das Ungluͤck, von ſeinen eigenen Vorgeſetzten
verrathen zu werden. Das Erſtemal wurde es von ihnen
an den Fuͤrſten von St. Blaſien, das Zweitemal bei der
Belagerung von Freiburg an die Franzoſen, das Drittemal
an den Großherzog von Baden verkauft. Daher iſt
auch dieſer Letztere nicht eigentlich Landesherr, ſondern
nur ein proviſoriſcher Meier (Verwalter) der Graf—
ſchaft, von dem Kaiſer geſetzt; welcher die Sache wieder
aͤndern kann, wann er will. Auch eine Oeſterreichiſche
Regierung hat nie mit Recht in der Grafſchaft beſtanden;
was ſie verfuͤgte, geſchah nur durch Zulaſſung St.
Blaſiens.“
„oDeßwegen hat man auch ſeit Mannesdenken Oeſterreich
nie gehuldigt; denn nur der Kaiſer iſt Schutzherr uͤber das
Land wie uͤber die Schweiz, und muß und wird ihm für
Wiedererlangung der alten Rechte behuͤlflich ſeyn.“
„Dieſe aber beſtehen in Folgendem: Daß die Grafſchaft
dem Kaiſer lediglich Schutzgeld bezahle, keine Steuern
und Schatzungen entrichte, weder Zinſe noch Zehen⸗
den ſchuldig ſei und nur freiwillig ihre Milizen ſtelle.“
„Auch haben die Kaiſer dem Lande zugeſagt, ihm wieder
zu dieſen alten Rechten zu verhelfen. So Kaiſer Joſeph
im Jahre 1782 und Kaiſer Franz im Jahre 1802. Ried⸗
matter beſitzt dieſe Briefe und theilt ſie dem vertrauteren
Kreiſe ſeiner Genoſſen mit.“ )
„Eben ſo wenig als dem Hauſe Oeſterreich huldigen
die Salpetrer dem Großherzog von Baden. Zwar werden
fuͤr dieſen die Steuern eingezogen und die Rekruten ge⸗
*) Derſelbe a. a. O.
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