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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
13.1951, Heft 2.1951
Seite: 90
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1951-02/0048
Die Verwaltung der Forsten, die dem Oberamt unmittelbar oblag, war seit
Jahren nicht mehr ausgeübt worden mit Ausnahme des Gemeindewaldes in
Mauchen, woher der Bischof sein Holz bezog198).

Der Zustand der Straßen und Brücken sowie die Lage des Flußbaues waren
trostlos. Wohl fiel die Erhaltung und Erneuerung bisher in die Zuständigkeit des
Landvogts, doch waren die neben den Fronden hierzu erforderlichen Mittel aus
der landständischen Kasse geflossen, die seit 1792 aufgehört hatte zu bestehen.
Neue Hilfsmittel zu erschließen, hatten die unruhigen Zeiten, insbesondere aber
die mangelnde Initiative der verantwortlichen Stellen, angefangen beim Bischof
selbst, verhindert19p).

Aus dem Vorherigen kann insgesamt ersehen werden, daß eine kräftige Hand
und eine grundlegende Verwaltungsreform erforderlich war, um dieses Land
wieder zur Ordnung zurückzuführen.

Die Forderung nach Trennung der Gewalten war zwar schon über den Rhein
herübergedrungen, aber bisher kaum durchgeführt. So war das Oberamt gleichzeitig
Verwaltungsbehörde und Gericht erster Instanz für alle in den fünf Ortschaften
vorkommenden zivilen Streitigkeiten. Den Vorsitz führte der Landvogt,
als sein Vertreter fungierte der ihm untergeordnete Fiskal. Appellationsmöglichkeit
bestand bis zum Einzug der Franzosen in Pruntrut beim dortigen Hofratskollegium
ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Mit der Inanspruchnahme
dieses Rechtsmittels mußte aber als „Appellationsstrafe" ein Sack Hafer an den
Fiskus geleistet werden200).

Die freiwillige Gerichtsbarkeit unterstand unmittelbar der Aufsicht des Ober-
und Fiskalamtes201).

In Strafsachen — ob allgemein oder nur bei einzelnen Verbrechen und Vergehen
kann den Akten nicht entnommen werden — oblag dem Oberamt nur die
Durchführung des Ermittlungsverfahrens, zur „Erkenntnis" gingen die Akten
nach Pruntrut. 201)

Als gesetzliche Grundlagen dienten der Rechtsprechung landesherrliche Verordnungen
, Reskripten und Landesgewohnheiten, die aber weder gedruckt noch
geschrieben vorhanden waren. Subsidiär galt in Zivilsachen das gemeine Recht;
die veraltete CCC ergänzte die strafrechtlichen Bestimmungen.202)

Zusätzlich zu den bürgerlich-rechtlichen Normen der Schliengener Dorfordnung
von 1546, die im wesentlichen noch in Geltung waren, ist bemerkenswert,
daß im Zeitpunkt des Übergangs Eheverträge freibleibend errichtet werden
konnten. Den gesetzlichen Güterstand bildete die Gütergemeinschaft, in der
2A des Vermögens dem Manne gehörten, der Frau ohne Rücksicht auf dessen
Herkunft. Für die Rheinebene typisch war der Grundsatz, bei Intestaterbfolge
die Güter zu teilen. Lediglich das Haus „mit seinem Umfang" (Ökonomiegebäude,
Hausgarten) erhielt nach Gewohnheitsrecht der jüngste Sohn, in Ermangelung die
älteste Tochter gegen Zahlung eines Gleichstellungsgeldes nach unparteiischer
Schätzung203).

Während der Kriegsjahre war die „Gerechtigkeitspflege sehr summarisch
und tumultarisch" behandelt worden. Es konnte daher nach Wiederherstellung
der Ordnung mit einem Wiederaufleben vieler Rechtshändel gerechnet werden.

198) GLA. Fase. 1, Blatt 180 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.
j'99) GLA. Fase. 1, Blatt 42 Bericht von Calms an den Markgrafen vom 25. 11. 1802.

200) GLA. Fase. 1, Blatt 180 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

201) GLA. Fase. 1, Blatt 180 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

202) GLA. Fase. 1, Blatt 180/181 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

203) GLA. Fase. 1, Blatt 176/177 Bericht von Rotbergs an von Calm vom 26. 10. 1802.

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