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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1952-02/0026
terliches Rechtsmal stellt sich uns angesichts dieser Zeitläufe der Wappenstein
des Abtes Kaspar II. dar, der im Jahre 1581 in die Giebelseite der Klostermühle
eingesetzt ward. Leider wurde er in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts
verkauft und ziert heute das Portal des „Schlößli" in Brombach.9)

Relief an der Weitenauer Klostermühle
Wappenstein der Klostermühle
aus „Schaumsland", Jg. 1888.

Im Jahre 1607 übernahm der st. bläsische Vogt in Wieslet, Hans
Tscherter der junge, die Klostermühle. Da er selbst aber nicht als Erbe
die Mühle antrat, so mußte er Kaufschilling und Ehrschatz10) bezahlen in der
Höhe von 800 Gulden Konstanzer Währung. Außerdem war ein jährl. Zins
von 4 Maltern Mühlenkorn an das Baselamt abzuführen. Im Falle des Todes
mußte der Erbe den „Fall" entrichten, indem er das beste Stück Vieh oder in
Ermangelung eines solchen, das beste Gewand abgab. Das Beholzungsrecht
wurde eingeschränkt; zum Hausgebrauch sollten die Erlen, Espen und Hagenbuchen
dienen, die den Bach umsäumten; die Haberdörre durfte nur mit alten
Stöcken oder Baumstumpen geheizt werden. Holz durfte nur zur Instandhaltung
des Mühlenwerkes angefordert werden. Da das Amt des Klosterhirten

9) „Schaumsland" 1888, 30.

10) GLA 11/522. 1607 Mai 1. Ehrschatz — Abgabe, die die Anerkennung des
alten Rechtszustandes durch den Neuaufziehenden erweist.

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