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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1952-02/0037
So erhält der minderjährige Johannes Schantzlin, Sohn des Jakob Schantzlin
in Steinen, um das höchste Angebot, das mit 1460 Pfund Basler Währung für
ihn abgegeben wurde, die Fischereiberechtigung zugeschlagen. Am 30. Januar
1773 belehnte Markgraf Friedrich Johannes Schantzlin, den ledigen Bürger in
Steinen, mit dem Fischwasser, soweit die Wiese durch den Maulburger Barm
fließt samt dem Teich bis zur Höllsteiner Mühle. An die Burgvogtei muß der
Lehensträger ein Laudemium von 100 Gulden entrichten, und außerdem hat er
auf Martini jährlich 18 Pfund oder 14 Gulden 24 Kreuzer zu bezahlen. Als
Johannes Schantzlin am 17. Juni 1819 gestorben war, erbte sein Enkel, gleichfalls
Johannes Schantzlin mit Namen, die Fischereiberechtigung.

Im Jahr 1828 hat dieser Johann Schantzlin, wie sein Großvater Hirschwirt
in Steinen, sein Erblehen gegen den an die Domänenverwaltung zu
zahlenden Betrag von 385 Gulden 2 Kreuzer allodifiziert, d. h. als Eigentum
erworben, so daß er keinen Zins mehr zu zahlen hatte und frei über die
Fischereiberechtigung verfügen konnte. Nach Johannes Schantzlins Tod am
31. Dezember 1859, erbte sein Pflegsohn, Johannes Gebhard, der wie die
Frau des letzteren Schantzlin, Anna Maria Sütterlin, aus Britzingen stammte
und mit dieser verwandt war, den „Hirschen" in Steinen und die Fischerei-
berechtigung im Maulburger Bann.

Das Gesetz vom 10. April 1848 über die Aufhebung der Feudalrechte bestimmt
, daß die Fischerei aufhört, eine für sich bestehende Berechtigung zu
sein, und nach dem Fischereigesetz vom 29. März 1852 geht die Fischereiberechtigung
in unserem Fall an die Gemeinde über. Der bisher Berechtigte
kann nur eine Entschädigung beanspruchen, die bis zum 1. Januar 1854 bei
der Großh. Kreisregierung angemeldet werden muß. Trotz dieser neuen Rechtslage
übt Gebhard die Fischerei bis zum Jahre 1864 aus. Da erst kam bei einer
Ortsbereisung die Sache zur Sprache. Gebhard will jedoch nicht zurücktreten.
Es kommt zum Prozeß. Gebhard verliert in drei Instanzen: vor dem Kreis-
gericht in Lörrach, dem Hofgericht in Freiburg und dem Oberhofgericht in
Mannheim. Alle drei Gerichte erkennen übereinstimmend an: „Das Fischerei-
recht steht ausschließlich der Gemeinde Maulburg zu."

Siegel des Johannes Schantzlin, Hirschwirt in Steinen.

Lehensvertrag vom 15. Dez. 1824.
GLA. Maulburg, Erblehen, Zugang 1927. Nr. 13.

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