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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1953-01/0009
bürgerrecht in dem Umfang des Zunftverbandes ohne Beschränkung einzelner
Professionen auf die Städte; 3. Leibesfreiheit; 4. Ausweis über Lehr-
und Wanderzeit; 5. Fertigung eines tauglichen handwerksgerechten Meisterstückes
." Die Besichtigung des Meisterstückes geschah durch zwei Zunft-
und höchstens zwei Mitmeister. Sie sollte „unparteiisch, ohne Leidenschaft
und ohne Nachsicht wesentlicher Fehler stattfinden." — Das Strafen von
Fehlern um Geld oder Zehrung war verboten, auch alle sonstige Zehrung
auf Rechnung des jungen Meisters, bei 10 Reichstalern Strafe. — Wer in dem
Meisterstück nicht bestand, mußte noch ein weiteres Jahr wandern.

Die Gesellen waren angewiesen, in keiner geringeren Entfernung als 12
Stunden von der Heimat und vorzüglich in größeren Städten „Arbeit zu suchen
." — Wie viele Handwerksgesellen des Schönauer Zunftdistrikts ehemals
mit Knotenstock und Felleisen weit über die Grenzen Deutschlands
hinaus wanderten und in fernen Landen, oft mehr denn hundert Wegstunden
von ihrem Heimatort entfernt, in Arbeit standen — wer vermöchte das zu
sagen?

Wenn der Geselle das Meisterrecht erhalten hatte, so erwuchs dem jungen
Handwerker aus der neuen Würde eine keineswegs leichte Bürde. Sollte
er doch seinen Lehr jungen, der, nebenbei gesagt, „nicht zu häuslichen und
Feldarbeiten mißbraucht" werden durfte, „in dem ganzen Umfang der Profession
unterrichten, auf seine Sitten und seinen Wandel fleißig achthaben
und ihn zum regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes anweisen." Ohne seine
Erlaubnis durfte der Junge nicht bei Nacht aus dem Hause gehen, „bei Vermeidung
mäßiger körperlicher Züchtigung."

Wollte ein Meister einen Jungen als Lehrling einstellen, so waren folgende
ZunftvorSchriften zu beachten: „Kein Lehrling darf in Lehre genommen
werden, der nicht schulentlassen, im Lesen, Schreiben und Rechnen notdürftig
befähigt und bei der Zunft aufgedingt ist bei 5 fl. Strafe. Doch darf der
Meister den Jungen vier Wochen auf die Probe nehmen. In der Zahl der
Lehrjungen ist kein Meister beschränkt. Der Lehrakkord ist bei dem Einschreiben
durch den Zunftmeister zu prüfen und entweder dem Zunftprotokoll
einzuverleiben oder in duplo auszufertigen."

„Jedem Meister stand der Verkauf seiner Ware in seinem Hause und im
Zunftbezirk wie auch auf öffentlichen Messen und Jahrmärkten des In- und
Auslandes zu." Er konnte Bestellungen auch aus außerhalb des Zunftbezirkes
gelegenen Orten entgegennehmen und seine fertigen Erzeugnisse den Auftraggebern
bringen. Hingegen durfte „kein Meister auf eigene Rechnung
gefertigte Ware in seinem oder fremden Zunftbezirk hausierend anbieten."

Als verbotene Zunftmißbräuche galten u. a. auch:

1. „Alles Zechen und Zehren auf Rechnung der Zunft oder einzelner Mitglieder
, auch Strafansätze um Zechen oder Wein, bei 5 fl. Strafe."

2. „Einladung nicht zur Zunft gehöriger Personen zu der Zunftversammlung
, bei 2 fl. Strafe."

3. „Erheben von mehr als 15 kr. Leggeld12) bei einer Zunftversammlung,
bei 4 fl. Strafe."

4. „Alle außergewöhnlichen Zunftversammlungen ohne amtliche Genehmigung
, bei 10 Rthlr. Strafe."

5. „Korrespondenz mit anderen Zünften oder auswärtigen Meistern und
Gesellen über Zunftangelegenheiten ohne amtliches Wissen, bei 30
Rthlr. Strafe. Das Berufen auf Handwerkserkenntnis aus dreier Herren
Landen, bei 12 fl. Strafe."

12) Jeder Meister hatte die Wahl, „sein Leggeld allein oder in Gesellschaft zu
verzehren."

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