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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1953-01/0010
6. „Beratschlagung über andere als Zunftgegenstände."

7. „Das Schimpfen oder Verrufen eines Landes, Zunftverbandes oder Meisters
und zwar bei Zuchthaus- oder Schellenwerkstrafe für diejenigen,
die solches unternehmen, und bei Turmstrafe13) (Gefängnisstrafe) für
diejenigen, welche dem Verruf Folge leisten."14)

8. „Irgend jemand wegen seines Religionsbekenntnisses, seiner Geburt
oder wegen sogen. Unehrlichkeit auszuschließen, namentlich solche, die
tote Menschen oder Tiere angerührt haben, Kinder von Verbrechern
oder bestrafte Verbrecher."16)

9. „Das Meisterrecht auf einen andern zu übertragen."

10. „Sich in ausländische Zunft einzulassen."

11. „Zunftheimlichkeiten zu haben und sie durch Abnahme eines Eides von
den jungen Menschen zu bewahren."

12. „Ärgerliche Handlungen beim Ledigsprechen der Jungen vorzunehmen
, namentlich das sogenannte Gesellenmachen."

13. „Zunftzwang dadurch zu üben, daß ein Meister nicht vollenden will, was
der andere angefangen hat, oder sich der Arbeit weigern, weil ein anderer
nicht bezahlt sei."

14. „Abrede wegen eines bestimmten einzuhaltenden Preises."

15. „Unordentliches Verhalten bei den Zunftversammlungen, Händel, Fluchen
und Schwören, überhaupt alle nicht durch die Zunftartikel oder
obrigkeitliche Genehmigung bestätigte besondere Gebräuche."

Eine Zunftversammlung (Jahrtag) sollte jedes Jahr oder, wenn das Vermögen
der Zunft nicht über 100 fl. betrug, alle zwei Jahre stattfinden und die
Zunftangelegenheiten beratschlagt16), die General- und Spezialzunftartikel
vorgelesen und die neu angenommenen Meister, Gesellen und Jungen eingeschrieben
werden. — Wer bei einer Zunftversammlung ohne Entschuldigung
fehlte, mußte 1 fl. Strafe zahlen.

Köstlich ist das von einem alten Meister im November 1849 abgefaßte
Entschuldigungsschreiben. Es lautete also:

„Wertster Freund

Ich habe die nach rieht erhalten das auf den 27 dieses Monat Zunfttag
angeordnet sey aber für dieses mahl bitte ich um endschuldigung weil
ich schon in einem Alter von 78 Jahren und der Einte Tag ein wenig wohl
der andere wieder schlechter wie es bey Alten Leuten bey der Kalden
Winterzeit der Fall ist und der artigen Speisen nicht mehr woll geniesen
kann der Wein thued mir nicht Gut und das Fleiß (Fleisch) kann ich nicht
mehr büssen nebst diesem büte ich mich in keine Straf zu Verfällen.

Nebst Gruß von Deinem N. N.

Im Jahre 1862 wurden die Zünfte aufgelöst, der Zunftzwang aufgehoben
und die Gewerbefreiheit eingeführt.

13) Der uralte Schönauer Gefängnisturm wurde in unbekannter Zeit durch einen
Anbau verbreitert.

14) „Begründete Klagen waren bei Amt zur Abhilfe vorzutragen, niemand aber
eigenmächtig in der Profession zu stören."

15) „Auf Ausschließung bestrafter Verbrecher bei Zunftversammlungen bei Amt
anzutragen, war der Zunft unbenommen."

16) Das Resultat der Verhandlungen mußte durch den Zunftschreiber in das
Zunftprotokoll eingetragen werden.

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