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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1954-01/0010
zu erbauen. Bis dorthin hatten die Siedler den Gottesdienst zu Tegernau im
kleinen Wiesental besucht, weil diese Kirche die nächste war. Noch war das
Gebiet der Herren von Granichun in Laienhand. Es lag zu größtem Teil auf
dem kulturfähigen Boden des Schönauertales auf der heutigen Fröhnd und in
einem Teil von Schönau. Auf diesem Gelände haben die Edelherrn mit Erfolg
gerodet. Im Laufe der Jahre finden wir als Besitzer ein anderes Adelsgeschlecht,
dessen Stammburg nicht gar weit von der der Granichun lag, es war die
Kienburg bei Ölten. Diese Herrn von Kienberg waren Lehensträger der
Bischöfe von Basel, auch der Herren von Klingen und von Habsburg. Ulrich
der Ältere von Kienberg und seine Söhne Hartmann und Heinrich verkauften
ihren Besitz 12607) um 95 Mark Silber Basier Gewichts an St. Blasien. In der
zu Basel vor dem Bischof gefertigten Kaufurkunde werden als Besitz der
Kienberg aufgeführt: Nidernchinoberg, Mittiholze, Jtunswande, zum Kastil,
2er Tanne und die Fronde zu Schönau, das ist der Teil des Ortes Schönau,
welcher begrenzt wird heute von der Ledergasse, Gentnerstraße, Schluchen,
Paradies. In diesem Abschnitt lagen 10 Hofstätten mit teils steinernen, teils
hölzernen Häusern. Nicht waren in den Verkauf eingeschlossen die Leute im
Bezirk um Schopfheim und im Sausenhard, besonders wird genannt Heinrich
von Tanne. Der Sausenhard war damals schon Eigentum des Markgrafen von
Hachberg.

III.

Die Grundherrschaft und die Talleute.

Im Jahre 15368) wurde nach dem Durcheinander des Bauernkrieges das
Urbar, d. h. das Güterverzeichnis der Täler Schönau und Todtnau überprüft
und neu geordnet und dabei im Beisein der Talvögte festgesetzt, daß in den
Tälern kein eigen Gut sei, sondern alles Lehen St. Blasiens sei. Schon im Talbrief
von 1321°) hatten die 36 ältesten Männer der Täler bezeugt: Leut und
Gut vom Feldberg bis zum Pfaffenwaag ist eigen dem Kloster St. Blasien. Es
waren demnach die Schönauer wie die Todtnauer keine freien Leute, sondern
Eigenleute des Klosters. Der Abt war ihr Leib- und Grundherr. Doch waren
die Talleute nicht allen Pflichten leibeigener Leute unterworfen. Die Lasten
eines Unfreien, eines Leibeigenen waren folgende:

Der Leibeigene war an den Grund und Boden gebunden — er koninte das
Gebiet seines Grundherrn nicht verlassen, er war nicht freizügig.

Er mußte zur Anerkennung seiner Abhängigkeit jährlich den Leibschilling,
einen kleinen Geldbetrag, entrichten und gewöhnlich um Faßnacht das Leiboder
Faßnachtshuhn an den Herrn abliefern.

Er unterlag der Ungenossami, er durfte seine Frau nur innerhalb des Bereichs
seines Gutsherrn holen.

Er mußte beim Tode den Sterbfahl erlegen, eine Erbsteuer, als Vermögensabgabe
dem Herrn das beste Stück Vieh im Stall oder das beste Kleid geben,
Mann und Frau.

Jene alten Männer aber konnten 1321 bezeugen, daß nur eine von diesen
Lasten den Talleuten oblag: der Sterbefahl und selbst dieser nicht ganz, denn
Frauen waren nie fahlbar und, wer kein liegendes Gut besaß, auch nicht.

Die Talbewohner waren freizügig. Niemand konnte sie hindern, irgendwo
anders sich niederzulassen. Sie brauchten weder Leibschilling noch Faßnachtshuhn
zu erlegen. Ihre Frau konnten sie holen, wo es sie hinzog. Sie durften

7) GLA. Spez.-Akt. Schönau Conv. 11. Fasz. 5.

8) GLA. Berain 7725.

9) GLA. Spez.-Akt. Schönau Conv. 8. Fasz. 8.

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