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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1955-01/0040
Ferner gehören zu den Stammgütern: 23 Jucherten Wald auf beiden Nürren
zwischen Scheubier, Retzier und Gutjuchert und 169 Jucherten Wald auf dem
Schopfheimer Berg (dem Entegast, an den heute noch der Roggenbachische
Wald stößt).

ImFahrnauerBann zählen dazu: Yt Taue Matten im Grund, 1 Vi Tauen
zwischen den Wegen.

Alle diese Lehen- und Allodgüter geben nur den 20. „Zehnten" und
sind sonst von allen anderen Auflagen befreit.8)

Die nachfolgenden eigenen Güter geben Schätzung (Steuer)
undZehnten; zum Teil sind sie durch Kauf an die Roggenbach gekommen:

7 Ruthen Krautgarten im Graben bei Heinrich Biber (hinter dem Rathaus),

8 Ruthen gegen Georg Gebhardt (Entegaststraße), 4 Ruthen Hofstatt in der
Stadt zwischen Heinrich Biber und Karl Schmidt, vorne an die Stadtgassen
(Wallstraße), hinten an die Stadtmauer stoßend, 1Y2 Tauen Grasgarten am
Kirchrain, der mit einem Grünhag umfaßt ist.

An Matten besitzen sie eigen:
Über 3 Viertel im Schlattholz, 2 Viertel auf dem „Webermättlin" im
Langenauer Bann (stößt zu zwei Orten an den Langenauer Wald, unten an die
Langenauer Matten).

An eigenem Ackerland gehören ihnen:
1 Juchert 1 Viertel im Niederloh, einseits der Wald
1 Viertel auf dem Grund
1 Juchert 1 Viertel im Kreuzboden
3 Viertel im Langenhag
1 Vi Jucherten auf dem Schafstall
1 Juch. 1 Vtl. im Zelglin

3 Juch. auf dem Äußeren Schafstall, stößt auf 2 Seiten an den Wiechser Gemeindewald
1 Viertel in der Vorderen Sengelen

4 Juch. auf dem oberen Retzier
1 Juch. hinter der Nürren

1 Yi Juch. auf dem Schafstall.

Auch eigene Waldungen zählen zu ihrem Besitz:

2 Viertel unter dem Zelglin

14 Vi Juch. im Langenauer Bann in der Hinteren Halde

31 Yt Juch. im Langenauer Bann in der Vorderen Halde, beiderseits der Stadtwald
.

Folgende Stücke, die vorher zum Allod gehörten, sind nun zum Lehen
gekommen:

2Y> Jucherten Ackerland auf der Bannmatt

3 Viertel auf der Fehlmatt.

Ein strittiges Stück sind 1 Taue Matten und 1 Viertel Bündte, aneinander
gelegen im Sengelgarten, einseits der Sengelgasse. Der Streit mit der Gemeinde
Wiechs wegen des Quartzehnten und des Ehrschatzes wurde durch Vergleich
vom Jahr 1752 geregelt und bei der Teilung des Banns von der Herrschaft
selbst in Ordnung gebracht.

8) Um den Zehnten von Getreide abzugeben, wurden 10 Garben zusammengesetzt.
Diese 10 Garben nannte der Bauer den „Nünlig", weil er nur 9 Garben davon einführen
durfte. Die 10. sammelte der Zehntknecht ein, der mit dem Zehntspieß seine
Garbe holte. In diesem Fall fällt erst die 20. Garbe als Abgabe, und der Bauer führt
19 Garben in seine Scheune.

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