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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-01/0024
Diese Richter wurden aus der Zahl der Dinghörigen genommen, mußten also
nicht unbedingt aus einem der drei dinghörigen Orte sein.

War die Zwölfzahl der Richter vollständig, nahm der Ammann von Schönau
den Stab in die Hand und verbannte das Dinggericht bei 9 Schilling Strafe.
Jede Störung des Gerichts wurde mit 9 Schilling gestraft.

Dingordnung, Dingrodel, Huldigung

Zuerst wurde der D i n g r o d e 1 vorgelesen. Dann wurden die Untertanen
, die noch nie gehuldigt hatten, 7Air Huldigung aufgefordert. Schon
die Vierzehnjährigen und auch die Knechte und die seit Jahr und Tag im
dinghörigen Orte sich aufhaltenden Fremden mußten dem Abt huldigen, ohne
dadurch von den Pflichten gegen ihren bisherigen Leibherrn entbunden zu
sein. Die Huldigungsformel lautete vor 16007):

„Ir werden geloben und schwören einen Aidt leiblich zue Gott und seinen
Heiligen, dem hochwürdigen Herrn, Herrn Caspar Abbten des Gotteshauses
St. Blasien vf dem Schwartwaldt etc, vnsern genedigen Herrn für
eweren nathürlichen und bekanntlichen Herrn vnd Obrigkeit zue halten,
bemelts Gottshauses ehr, nutz und frommen zue fürdern, Schaden zue
warnen vnd zue wenden, iren Gnaden vnd derselbigen Amptleuten ge-
botten, gehaiß vnd verbotten so hochermelter mein Herr oder ihrer
Gnaden Ambtleut euch thun würden gehorsambt zu leisten, euer leib vnd
guet ohne deren wissen vnd willen nit zue verendern, auch sonsten alles
das zue thun, was gehorsambte vnderthonen irer obrigkeit uon billichait
wegen zue erstatten schuldig sey."

Die Katholiken beteuern: „So wahr mir Gott, seine unbefleckte Muttergottes
Maria und alle lieben Heiligen Gottes helfen."

Die „Lutheraner und Calvinister" aber setzen hinzu: „So wahr mir Gott
und das heilige Evangelium helfen."

Zivilklagen

Darauf wurden die Klage- und Streitsachen vorgebracht und besprochen.
Der Stabführer faßte die Klage kurz zusammen. Die Umstehenden traten
darauf zurück, damit die Richter das Urteil finden könnten. Nach dem Hereintreten
der Gerichtsteilnehmer wurde das Urteil verlesen. Ging die Klage gegen
den Ammann, so nahm der Waibel den Stab und führte den Vorsitz. Kläger
und Beklagte erhielten einen Fürsprech, der ihre Sache vorbrachte. Kläger oder
Beklagter, der vor dem Fürsprech (etwa aus Protest) aus den Gerichtsschranken
ging, verfiel dem Gericht „umb einen Gang Weins". Die Gerichtskosten trugen
Kläger und Beklagter gemeinsam, indem sie zusammen noch vor dem Urteilsspruch
3 Batzen = 12 Kreuzer erlegten, so daß es jeden 6 Kreuzer =18 Pfennig
traf.

Einspruch, Appellation

Wer mit dem Urteil nicht zufrieden war, mußte stände pede d. h. alsbald,
und zwar, wie es damals Sitte war, durch Stampfen mit den Füßen Einspruch
erheben. Die Appellation ging an das Kammergericht in St. Blasien.
Dieses war ebenfalls aus 12 Richtern, die aus den St. Blasianischen Gebieten
vom Kleinen Wiesental bis in die Bonndorfer Gegend stammten, und aus
geistlichen und weltlichen Vertretern des Klosters zusammengesetzt. Die letzte
Instanz war das Hofgericht (siehe Beilage).

7) GLA. Spez. Akt. Ittenschwand. Dingger.-Protokollbuch S. 1.

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