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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0026
II. Die Grundherrschaft

1. Die Grundherren

Bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts hatte das Gestrüpp der sich überlagernden
und sich durchdringenden Abhängigkeiten in Südwestdeutschland
groteske Formen angenommen1). Die Herkunft von in ihren Erscheinungsformen
gleichartigen, aber ursprünglich aus verschiedenen Rechtsbeziehungen
eich ableitenden Abgaben2) oder Dienstleistungen läßt sich daher oft gar nicht
mehr klären und feststellen3). Daß es schon den Zeitgenossen meist unmöglich
war, die Herkunft ihrer Ansprüche weit genug zurückverfolgen zu können, um
ihre Rechtmäßigkeit nachzuweisen, geht aus den Akten und oft auch aus den
Urkunden deutlich genug hervor.

An der ganzen grundherrlichen Verfassung hat sich seit dem 16. bis zum
Beginn des 19. Jahrhunderts nichts Wesentliches geändert. Der Bauernkrieg
führte zu keiner Änderung dieser Institution und auch der dreißigjährige Krieg
brachte keine Umgestaltung der rechtlichen Formen. Es waren zwar viele
Grundherren fortgezogen oder ums Leben gekommen, machten also keine Ansprüche
mehr geltend und deren Erben konnten diese nicht mehr belegen oder
die bewirtschaftenden Bauern lebten nicht mehr und der Boden lag ungenützt:
wenn es irgend möglich war, wurde jedoch der alte Anspruch seitens der Grundherren
wieder geltend gemacht und versucht, den früheren Zustand so weit wie
möglich wieder herzustellen.

Hinsichtlich der Bewirtschaftung konnten die Bauern nach Gutdünken verfahren
. Dafür, daß der Grundherr sich irgendwie in die Wirtschaftsweise eines
Bauerngutes eingemischt hätte, fehlen alle Beweise. Von einer systematischen
Anweisung oder Förderung kann erst recht keine Rede sein4). Das gegen Zins
ausgetane Bauernlehen war reine Rentenquelle für den Grundherrn, in schlimmeren
Fällen ein Ausbeutungsobjekt. Die Grundherrschaft war eine Einheit nur
des Obereigentums und des Einkünftebezugs.

Als große Grundherren, die in größerem Umfang ihren Besitz als Zeit- oder
Erblehen ausgaben, kamen vor allem in Betracht der Markgraf von Baden,
das Hochstift Basel, die markgräfliche Geistliche Verwaltung Rötteln sowie die
großen Klöster und Stifte und Adlige5). In geringerem Maße wurden auch
ßauernlehen ausgegeben von den kleineren Klöstern und den Pfarrkirchen der
Orte im Markgräflerland sowie von Markgräfler und Basler Bürgern.

«.»


Die urkundliche Grundlage für die rentenmäßige Nutzung des Bodens und
die Ansprüche an die Besitzer waren die B e r a i n e. Es sind dies Verzeichnisse
bodenzinspflichtiger Güter.

Bei den Berainen kann man zwei Arten unterscheiden:

die eines Herrn oder einer Korporation für alle ihre Güter in einem
Bann oder im ganzen Land (im letzten Fali ist die Bezeichnung Urbar
üblich)

die eines Ortes, die den ganzen Bann nebst den verschiedenen
Grundherren und deren Güter verzeichnen.

Die Beraine hatten vor Gericht Beweiskraft und stellten die Rechtstitel für
die Abgaben. In den Verkaufsurkunden6) wurde oft nur erwähnt, daß das
Grundstück die Lasten trage, die im Berain verzeichnet seien, ohne daß sie im
einzelnen spezifiziert werden7).

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