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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0028
Die Beraine waren als fortlaufender Text geschrieben; das Herausrücken von
Rubriken etwa der verschiedenen Sorten von Abgaben war nicht üblich12). Daß
an dem fortlaufenden Text festgehalten wurde, ist sicher dem zähen Festhalten
der Bauern an der Tradition — der neue Berain bot dann auch äußerlich das
gleiche Bild wie der alte — zuzuschreiben, daneben aber auch vielleicht der
Überlegung, daß die Unübersichtlichkeit eines solchen Schriftstücks die eine
oder andere Abgabe erspart, weil sie einfach übersehen wird. Den Beweis dafür
liefert die Tatsache, daß nur wenige der Beraine, bei denen die Summe der Gefälle
auf dem Buchdeckel angegeben ist, den richtigen Gesamtbetrag ausweisen:
fast immer werden einige Posten dabei übersehen und der Gesamtertrag zu
niedrig angesetzt.

Schließlich muß noch besonders darauf abgehoben werden, daß in den
Berainen fast nie die Herkunft der Ansprüche angegeben wird. Es läßt sich
also in den wenigsten Fällen feststellen, ob eine Abgabe auf Grund der Bodennutzung
erfolgt, ob es eine mit oder ohne Gegenleistung verschriebene Gült
oder ein Kapitalzins ist, bei letztem ist manchmal auch unklar, ob es sich um
„ewige" oder „ablösige" Zinsen handelt. Güter, die im Teilbau verliehen sind,
werden natürlich als solche bezeichnet.

Eine etwas andere Art von Berainen ist der Zehntberain. In diesem läßt der
Zehntherr seine Zehntbezirke oder die ihm zehntpflichtigen Einzelgüter verzeichnen
. Die Veräußerung der Zehntberechtigung geschieht dergestalt, daß man
den ganzen Berain verkauft oder verleiht, nicht etwa die Zehntanteile einzelner
Grundstücke allein.

Die Grundherrschaft in der Markgrafschaft stellt sich uns so dar,
daß die Grundherren im allgemeinen gar keinen Eigenbesitz selbst bewirtschafteten
, sondern ihn austaten und nur rentenwirtschaftlich nutzten: es gibt davon
nur verschwindende Ausnahmen bei Gütern des Markgrafen13). In der Regel
hatte ein Grundbesitzer nicht nur Liegenschaften in mehreren Bännen verteilt,
sondern sie lagen außerordentlich zersplittert in regellosem Gemenge mit den
Gütern anderer Grundherren in den einzelnen Gewannen. Diese Entwicklung
hatte sich schon lange vor dem hier behandelten Zeitraum angebahnt, und die
Versuche der Grundherren wie des Landesherrn, der immer weitergehenden
Zerstückelung zu wehren, blieben so gut wie erfolglos. Es ist dies bemerkenswert
besonders deshalb, weil der Markgraf in fast allen Orten zugleich auch
der Gerichtsherr war und somit doch weitgehenden Einfluß nehmen konnte;
aber auch dieser Einfluß konnte nicht ankommen gegen eine jahrhundertealte
Sitte. Nicht nur durch Erbteilungen, auch durch stückweisen Verkauf wurde
der Besitz zerteilt. Ein deutliches Beispiel gibt die Hinterlassenschaft Seuffert
aus Fischingen14): der nach seinem Tode vergantete Besitz blieb nur zum geringen
Teil bei seiner Witwe, der Rest ging an mindestens zwölf fremde
Käufer.

Einzelne Güter waren von bestimmten oder allen Abgaben befreit. Darunter
fielen vor allem die Besitzungen des Markgrafen, soweit er sie in Eigenwirtschaft
betrieb, und der Grundbesitz adliger Familien. Die Exemption hing in
der Regel nicht am Boden, sondern leitete sich jedesmal von neuem aus der
landesherrlichen Gewalt des Markgrafen her; bei jedem Handwechsel mußte
eine neue Konfirmation vom Landesherrn eingeholt werden, ebenso, wenn ein
neuer Markgraf die Regierung antrat. Wurden solche Liegenschaften an nichtadlige
Bauern verkauft, so erlosch die Befreiung automatisch und sofort15).

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