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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0031
der Lehenzinse — war es dem Grundherrn manchmal möglich, den Lehensträger
abzumeiern4); bei Erblehen, die der Markgraf austat, trat ein Verlust
des Lehens erst ein, wenn drei aufeinanderfolgende Zinse versessen waren5).

*

Sehr viele bäuerliche Leiheverhältnisse waren bereits im 16. Jahrhundert
in Erblehen übergegangen. Sie unterschieden sich vom freien Eigenbesitz
der Bauern de jure dadurch, daß in den meisten Eällen beim Handwechsel eine
gewisse Abgabe in berainsmäßig festgestellter Höhe — der sogenannte Ehrschatz
— zu zahlen war und daß sie ohne des Grundherrn Wissen und Willen
weder anderweitig belastet noch verpfändet oder verkauft, noch geteilt werden
durften. Dazu mußten dann noch die vereinbarten jährlichen — fast immer
fixen — Abgaben als Zinse für die Überlassung der Nutzungsberechtigung
bezahlt werden. Praktisch waren die Verhältnisse indessen oft so, daß der
Unterschied nur noch ein formaler war. Der Ehrschatz schwankte sehr in der
Höhe; er betrug oft einen vollen Jahreszins, manchmal aber auch nur einige
Schillinge oder Pfennige0). Die Tatsache, daß, wenn bei einem Leiheverhältnis
die Erblichkeit sich erst einmal durchgesetzt hat, als nächste Stufe die Veräußerungsfreiheit
erscheint7), läßt sich bei uns sehr gut verfolgen. Der Bauer,
wollte er das ihm erbleihewcise überlassene Grundstück — d. h. natürlich nur
seine Nutzungsberechtigung daran — verkaufen, mußte dies zwar dem Grundherrn
anzeigen, der überdies ein Vorkaufs- und Losungsrecht hat; doch es
häufen sich — vor allem im 17. Jahrhundert — die Klagen über eigenmächtige
Verkäufe der Lehensträger.

In vielen Eällen war aber das Leiheverhältnis auch de jure schon so sehr
geschrumpft, daß dem freien Verkauf des Lehens nichts mehr im Wege stand,
sondern der Grundherr als einziges Verl ügungsrecht das des Vorkaufs — und
auch selbst dieses bei weitem nicht in allen Fällen — hatte; von einem
Einspruchsrecht war nicht mehr die Rede. Der Ehrschatz wurde in Eällen, in
denen der grundherrliche Einfluß nur noch sehr gering war, manchmal nur
erhoben, wenn das Lehen auf weibliche Nachkommen, oder gar nur noch
dann, wenn es in fremde Hände überging8). Auch die Teilung von Erblehengütern
nahm mehr und mehr überhand.

Wer erbberechtigt war bei einem Erblehen, war zumeist im Lehenbrief
ausdrücklich festgelegt. Die Eorm des Erblehens hatte indessen für den Lehensherrn
den Nachteil, daß er die Abgaben nur dann erhöhen konnte, wenn
das Lehen caduc, d. h infolge fehlender erbberechtigter Nachkommen oder
durch Aufgabe seitens des Lehensträgers heimgefallen war und er somit erneut
darüber verfügen konnte. Denn selbst, wenn ein Lehensträger Mißwirtschaft
trieb, war es für den Elerrn noch lange nicht immer möglich, diesen zu
entlassen; bei der Anrufung der Gerichte war es immer noch unentschieden,
ob diese nicht gegen den Grundherrn entschieden. Der Erhöhung der ständigen
(Bodenzinse etc.) und unständigen (Ehrschatz) Abgaben waren andererseits
auch bei einer Neuverleihung dort Grenzen gesetzt., wo man keine Bauern
mehr gefunden hätte, die bereit gewesen wären, diese Summen zu zahlen.
Die Tendenz ging jedoch unzweifelhaft dahin, besonders die unständigen Abgaben
bei einer Neuverleihung zu erhöhen.

Bei Lehengütern, die heruntergewirtschaftet oder durch Kriegsereignisse
stark mitgenommen waren, wurde — sofern es sich um größere Komplexe
mit Häusern, Stallungen und sonstigen Gebäuden handelte — den Bewerbern
öfters zur Auflage gemacht, eine bestimmte Summe in den Aufbau zu investieren
. Dafür wurden ihnen dann einige Abgaben in bestimmter Höhe ständig
oder auf befristete Zeit erlassen oder das Besitzverhältnis verbessert, indem

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