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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0032
man etwa ein Fallehen als Erblehen überließ. Umgekehrt wurden auch öfter der
Kaufschilling oder — seltener — die Abgaben für einen neuen Besitzer mit
der Begründung erhöht, daß der Vorgänger das Gut melioriert habe. Für die
Behauptung Ludwigs9), daß Bauern, die Lehen vom Markgrafen innehatten,
eine mehr oder weniger umfangreiche Fronbefreiung genossen hätten, lassen
sich für unser Gebiet im 16. und 17. Jahrhundert keine Anhaltspunkte finden.
Andererseits hatten aber auch die Lehensträger des Markgrafen keinen Anspruch
auf die Fronen, auf die der Markgraf in den meisten Fällen für diese Stücke
Anspruch hätte, falls und solange er sie im Eigenbetrieb bewirtschaftete10).

Manche Lehensträger — besonders die des Klosters St. Blasien und des
Hochstifts Basel — waren verpflichtet, jährlich bestimmte Fuhr- oder ähnliche
Dienste zu leisten, z.B. Holz, Obst oder Wein, die ihnen auf des Grundherrn
Kosten aus der Nähe angeliefert wurden, auf eigene Kosten zu einer bestimmten
Zeit an einen bestimmten Ort zu fahren11) oder die Gefälle für den
Lehensherrn einzuziehen12).

Waren die Abgaben so gering, daß der Aufwand für den Einzug der Gefälle
nicht mehr lohnte, dann wurde das Gut vom Grundherrn oft durch Verkauf
abgestoßen13), besonders wenn die an sich schon geringen Gefälle nur unter
größten Schwierigkeiten oder gar nicht mehr eingetrieben werden konnten14).

Dem Eigentum relativ am nächsten standen diejenigen Erblehen, die sich nur
noch durch den Ehrschatz von einem freien Eigentum — von dem dann dem
Lehensherrn etwa eine Gült zustünde — unterschieden. So verlieh die Propstei
des Domstifts Basel an 9 Leute insgesamt drei Juchert Acker zu Istein. Diese
waren außer dem jährlichen Zins „frei, ledig, eigen", auch von Bannwein und
Monatsgeldern befreit. Die Besitzer sollten den Acker „inhaben, nutzen, nießen,
verkhauffen, verpfänden und darmit nach belieben schalten und walten können".
Da der Acker offenbar in schlechtem Zustand war, verlangte die Dompropstei
in den ersten drei Jahren nur zwei Saum Wein als Jahreszins, nach Ablauf
dieser Zeit vier Saum. Nach den ersten drei Jahren war bei Handwechsel
Ehrschatz zu entrichten „gleich wie von andern in dem bann Istein ligenden
Thumbsprostey güethern" (dieser entsprach dem Jahreszins). Einzige Einschränkung
: verkauft oder verpfändet durfte nicht unter 1/s Juchert (!) werden15).

Wesentlich ungünstiger lagen die Verhältnisse schon beim F a 1 1 e h e n.
Dieses führte seinen Namen daher, daß es nicht weiter vererbt werden konnte,
sondern beim Tod des Inhabers dem Herrn wieder heimfiel. Diesem stand dann
frei, das Gut entweder in Eigenbetrieb zu nehmen oder neu zu verleihen.
Die Fallehen unterschieden sich von den Erblehen besonders dadurch, daß hier
beim Übergang des Gutes an einen neuen Erwerber — der natürlich auch
ein Nachkomme des vorigen sein konnte — der Grundherr in der Festsetzung
der Abgaben völlig freie Hand hatte. Erschienen sie dem Interessenten zu hoch,
so brauchte er ja nicht in den Vertrag einzutreten. Ein Fallehen wurde
verliehen:

auf zwei Augen, das heißt auf Lebenszeit des Inhabers, oder
auf zwei Leiber oder vier Augen, was sowohl bedeuten konnte, daß
die Ehefrau nach dem Ableben des Gatten in das Lehensverhältnis
eintrat, als auch, daß dieses sich bei Übergehung der Ehefrau auf die
folgende Generation erstreckte.

Der Begriff Fallehen darf nicht verwechselt werden mit den — nur bei
der Grundherrschaft von St. Blasien vorkommenden — Gütern, die „fählbar"
sind. Von diesen müssen die Erben des Gutes beim Ableben des vorigen

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