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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0037
Hier hatte nun die Grundherrsehaft schon ziemlich früh durch das System
der T r ä g e r e i ein Mittel der Abhilfe gefunden. Als Träger wurde derjenige
Grundholde bezeichnet, der den Einzug der Gefälle aller der Lehensleute, die
außer ihm noch Anteil an dem ehemals einen geschlossenen Hofverband bildenden
, jetzt zerstückelten Grundbesitz hatten, für den Grundherrn besorgte und
ihm alles zusammen ablieferte.

Das System der Trägerei war im 16. Jahrhundert schon weit verbreitet und
entwickelt. Es bewies die Absicht der Grundherren, von ihrem Besitz noch die
gleichen Nutzungen zu ziehen wie in unzerteiltem Zustand, zugleich aber dabei
die Bewältigung der durch die Zerstückelung der Güter hervorgebrachten
Schwierigkeiten der Zinserhebung den Zinsleuten zu überlassen. Der Träger
bekam tür seine Mühe eine gewisse Entschädigung. Auf manchen Gütern
mußten die „Einzinser" der Trägerei ein Geringes mehr geben, als der Grundherr
von ihrem Stück zu fordern hatte: dafür waren sie der Mühe enthoben,
ihren Zins dem Herrn ins Haus zu liefern, und es genügte, wenn sie ihn dem
meist näher wohnenden Träger brachten. Andernorts hatte der Träger für die
Mühe des Einsammelns und der Anlieferung zum Vorratsspeicher des Grundherrn
Anspruch auf eine gewisse Entschädigung — etwa eine bestimmte Menge
Wein — seitens des Grundherrn. Außer diesen direkten Entschädigungen hatte
ein Träger noch andere gelegentliche Vorteile: als „gemeiner treger" der Kämmerei
des Domstifts Basels bekam er beispielsweise manchmal Holz aus den
Waldungen der Kämmerei zur Nutzung überlassen47); außerdem besaß der
Träger das Vorkaufsrecht, sobald ein Gutstrümmerstück frei wurde48)

Träger waren zumeist die, die den größten Anteil am Schuppis hatten; in
vielen Lerainen ist dies ausdrücklich festgehalten. Wenn jemand infolge seines
großen Ansehens oder durch Erbfolge die Trägerei übernahm, so darf es als
Ausnahme angesehen werden.

In der Regel umfaßte eine Trägerei die Güter eines ganzen Hofes; bei größeren
Komplexen oder bei ungünstig verteilter Streulage gehörten in einen
Hol mehrere Trägereien, in die zahlreiche Bauern jeweils „einzinsten" 4Ö). Auch
die Einzinser haben laut verschiedener markgräflicher Verordnungen50) bei
Verkäufen innerhalb der Trägerei das Vorkaufsrecht nach dem Träger. Diese
Verordnungen sollten vor allem auch zur Vereinigung der zerstückelten Güter
lühren; ein großer Erfolg war ihnen jedoch im ganzen nicht beschieden.

Persönliche Haftung gegenüber dem Grundherrn mußte der Träger für den
vollen Eingang der Zinse nicht eingehen. Dadurch, daß festgelegt war, der
Träger müsse der Inhaber des größten Anteils am Schuppisgut sein, wurde
dieser bei nachlässiger Eintreibung und Ablieferung der Zinse und Abgaben am
härtesten von der Drohung der Aufkündigung des Lehens wegen Nichterfüllung
der Lehensverpflichtungen — denn das Trägeramt galt als solches —
getroffen. Unterschiedlich war die Haftung der Einzinser einer Trägerei gegeneinander
. Es kam vor, daß der — sei es infolge Mißwirtschaft, sei es wegen
persönlichem Unglück und Mißerfolg eines Ein/insers — nicht einzutreibende
Zins vom Grundherrn ohne weiteres als Verlust gebucht wurde; andererseits
waren die Fälle nicht selten, in denen für den nicht eintreibbaren Betrag die
übrieren einzinsenden Bauern gemeinsam aufkommen mußten.

Auf die Besitzzersplitterung ist es auch wohl größtenteils zurückzuführen,
wenn plötzlich ein Stück Acker, das schon früher berainsmäßig erfaßt gewesen
war, bei der nächsten Berainserneuerung nicht gefunden werden konnte51).
Abgesehen davon, daß bei Feldern am Rhein der fast jährlich sich verändernde
Lauf des Flußbettes manches Ackerstück mit fortriß, konnte natürlich eine

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