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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0038
ungenaue Aufzeichnung dazu veranlassen, daß jemand ein als gesonderten
Berainsposten aufgeführtes Stückchen neben seinem anderen Stück stillschweigend
diesem einverleibte, um künftig keinen Zins davon mehr geben zu
müssen — bei der damaligen Vermessungstechnik und in Anbetracht der Kleinheit
der Stücke war dies kein allzu großes Kunststück. Gehörte das verlorene
Stück zu einer Trägerei, so wurden die Abgaben nicht selten anteilmäßig auf
die anderen Einzinser verteilt; sie dürfen die verlorenen Stücke „in Ihren kosten
ob sie wollen, künfftig suchen" lassen52). — Bei den Berainen für Istein und
Huttingen53) findet sich häufig der formelhafte Nachsatz, daß, wenn einige
der nicht gefundenen Stücke — die im Gegensatz zum Markgräflerland im
bischöflich-baselischen Herrschaftsgebiet nicht immer in das neue Berain übertragen
worden sind — wieder gefunden und glaubhaft durch Urkunden oder
lebende Zeugen nachgewiesen werden können, sie unbeschadet des besiegelten
Berains in ihrem Rechtstitel bestätigt werden könnten54).

Der Besitz einer großen Anzahl kleiner und kleinster Güterstückchen machte
natürlich den bäuerlichen Betrieb im ganzen sehr wenig rentabel. Daher wurden
häufig Güter getauscht, um den Besitz, der ohnehin schon gemäß den
Erfordernissen der Dreifelderwirtschaft auf drei Zeigen verteilt war, wenigstens
innerhalb dieser einigermaßen zu arrondieren, oder auch, um den Besitz in auswärtigen
Bännen gegen solchen im eigenen Bann einzutauschen. Wenn der Wert
der getauschten Güter differierte, zahlte der eine Partner „zur Überbesserung"
noch ein Aufgeld55), das manchmal so hoch war, daß man schon von einem
verschleierten Kauf sprechen konnte, z. B., wenn das Kloster St. Blasien bei
einem Gütertausch zu Weil noch 1750 Pfund Stäbler als Aufgeld zahlte50).

Der Gütertausch kann als eine Art Flurbereinigung auf privater Basis betrachtet
werden. Er war weit verbreitet, wie die zahlreich erhaltenen Urkunden
— der Gütertausch konnte rechtskräftig nur vor Gericht vollzogen werden —
und das meist in den Lehensbriefen ausdrücklich erwähnte Verbot des Tausches
beweisen.

Wie der Tausch, so mußte auch der Kauf von Gütern gerichtlich
beurkundet werden, um Rechtskraft zu erhalten. Dem freien Verkauf von
Gütern waren — auch bei Eigentum oder eigentumsähnlichem Besitz (Lehen
mit Veräußerungsfreiheit) — noch Schranken gesetzt, vor allem durch das vom
Markgrafen so sehr begünstigte Losungsrecht. Losungsberechtigt waren57): die
nächsten Erben, die Mit- und Einzinser, die Gemeinde der betreffenden Gemarkung
, jeder Gemarkungsgenosse. Wer auf Grund des Losungsrechts ein
Grundstück an sich bringen wollte, mußte zuvor geloben, dieses Jahr und Tag
zu behalten und nicht für einen anderen auf höheren Gewinn das Vorkaufsrecht
üben zu wollen. Erben und Mitzinser mußten ihr Losungsrecht binnen Monatsfrist
, Gemeinde- und Gemarkungsgenossen binnen Jahr und Tag wahrnehmen
. — Die Landesordnung von 1622, der ich hierbei gefolgt bin, traf weiter
Vorsorge für einen möglichst unzertrennten und konservativen Besitz, in dem
sie „festlegte, daß der Besitz an Grund und Boden, der Besitz gegen Fruchtteilzug
(Teilbau) oder gegen ewigen Grund-, Boden- und Urbarzins oder der
Erb- oder Schupflehen ist, nicht ohne des Eigentumsherrn Erlaubnis verkauft,
versetzt oder geteilt werden durfte" 58). Ausländern war der Besitz von Grundstücken
nach der Landesordnung von 1622 nicht erlaubt; der Verkauf von
Gütern an diese wurde indes schon 1628 wieder gestattet unter der Bedingung,
daß diese sich schriftlich zur Abtragung der Kontributionen und anderer

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