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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0039
„onerum realium" verpflichteten59); gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurde
er wieder gänzlich untersagt60). Der Käufer einer Liegenschaft übernahm auch
alle darauf ruhenden Lasten. Hatte der Besitzer ein echtes Obereigentum am
Grundstück, so galt dieses als „ledig, eigen"61).

Nicht immer waren die Belastungen in der Verkaufsurkunde im einzelnen
angegeben; häufig fand sich der Passus, daß der Käufer an Gülten und Zinsen
gebe „was sich rechtmäßig im berain erfindt". Waren die Abgaben spezifiziert,
oder wurde wegen dieser auf den Berain verwiesen, so wurde oft in den Vertrag
die Klausel eingefügt, daß, wenn sich herausstelle, daß mehr als die angegebenen
Belastungen am Boden hafteten, diese der Verkäufer tragen müsse62).
Für diesen Eventualfall wurde vielfach die Stellung eines Bürgen oder eines
Unterpfandgutes verlangt. War der Verkäufer wohlhabend, so konnte er auch
für sich selbst mit allem liegenden und fahrenden Gut dem Käufer für den
Schaden, der diesem durch ihm zum Zeitpunkt des Kaufs unbekannte Zinsfälligkeit
oder Verpfändung entstehen könnte, haften™).

Häufig wurde bei Käufen dem Verkäufer bzw. seiner Frau ein „Trinkgeld"
gezahlt. Manchmal wurde, gewissermaßen nur symbolisch, „deß verkheüffers
haußfrauwen ein Gold gülden zuo Trünckhgellt"6t) gegeben, das aber auch
urkundlich festgehalten wurde und eingeklagt werden konnte, da der zu zahlende
Betrag aus dem Kaufgeld bestand „sampt dem vorbenannten goldguldcn,
so seiner frauwen zu einer Verehrung geben worden"64). Häufiger Jedoch wurde
ein noch größeres Trinkgeld gegeben: so kaufte Tohann Tlg in Lörrach eine
Matte um 40 Pfund und ein Pfund Trinkgeld65), ^ab also 2%; der Pfarrer von
Inzlingen kaufte ein Viertel Reben um 37 Pfund Stäbler und gab auch dafür
12 Batzen (= 1 Pfund) Trinkgeld66); Sebastian Obmann, Bürger zu Basel, der
ein Juchert Reben zu Weil kaufte, gab dafür 80 Pfund, worin 4 Pfund Trinkgeld
für die Hausfrau enthalten waren67), also nahezu 5% der Kaufsumme.



Selbst in kleinen Gemeinden, von denen sonst kaum Urkunden vorliegen,
finden sich viele Schuldverschreibungen. Die meisten sind ausgestellt für
die Geistliche Verwaltung Rötteln. Für die ausgeliehene Summe wurde ein bestimmter
Zins68) verlangt, sei es in Naturalien, sei es in Geld, in beiden Fällen
im Wert von 5 °/o des Kapitals.69). Als Sicherung wurden Unterpfandgüter verschrieben
, deren Wert für diesen Zweck beträchtlich unter dem Nominalwert
taxiert wurde, um den Betrag dem Gläubiger auf alle Fälle zu sichern. Zum
Beispiel verkaufte Andreas Früchtlin 1621 der Geistlichen Verwaltung eine
Gült von einem Saum Wein gegen 30 Pfund Stäbler, wofür er als Unterpfand
zu geben hatte: 1) Haus, Hof und Scheuer nebst Garten in Binzen, 2) ein
Viertel Reben, 3) ca. % Juchert Matten70). Die Verpfändung ko nnte nur vor
Gericht geschehen. Manchmal wurde dem Gläubiger ein Grundstück pfandweise
zur Nutzung überlassen, und dieser verpflichtete sich, den die Zinsen und Unkosten
übersteigenden Betrag für die Amortisation aufzurechnen.

Der Gültverkauf diente in der Regel der Kreditbeschaffung. Je nach der
Person, die sich diesen Kredit beschaffen wollte, kann man zwei Arten unterscheiden
:

Kreditbeschaffung durch den Obereigentümer, indem dieser einen Teil
seiner grundherrlichen Bezüge an einen Dritten abtritt, oder

Kreditbeschaffung durch den Nutzeigentümer, indem dieser eine neue
Gült auf ein von ihm bewirtschaftetes Grundstück legt.

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