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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0044
Bevor allerdings eine gütliche Einigung oder gerichtliche Entscheidung herbeigeführt
wurde, gerieten die harten Bauernköpfc oft heftig aneinander, und bei
Weidgangsstreitigkeiten zwischen Kleinhüningen, Hiltelingen, Haltingen und
Markt ging man nicht nur mit heftigen Worten, sondern gar mit „geschossen
unnd andern feyentlich krieglichen wehren" aufeinander los35).

Da im 17. Jahrhundert die Kartoffel in Deutschland noch so gut wie unbekannt
war36), hatten Eck er ich und Eicheln die größte Bedeutung
für die Aufzucht der Schweine und waren praktisch immer Mangelware. Das
Eckerichrecht, auch Dehmenrecht genannt, stand grundsätzlich dem Markgrafen
zu, der es aus dem Jagdregal herleitete, da das Eckerich zunächst als Nahrung
des Wildes galt37). Meist verpachtete er das Eckerichrecht an die Dörfer, in
deren Gemarkung der Wald lag, oder an Nachbardörfer. Hier rühren auch
die Abgaben her, die für jedes in den Wald getriebene Schwein zu zahlen waren
und die Abgabenbefreiung für den Vogt und Pfarrer oder einen adligen Lehensmann
des Landesherrn.

Die Gebühren, die der Herrschaft zu zahlen waren, betrugen für ein
Schwein, das vor Bartholomäi gekauft war, 1 ß und ein Viertel Hafer wöchentlich
, für ein nach Bartholomäi gekauftes 1 fl.38). Diese Differenz erklärt sich
damit, daß der Markgraf erreichen will, daß die Bauern nicht erst dann
Schweine kaufen, wenn sie festgestellt haben, daß es ein gutes Eckerichjahr
wird, wogegen die, die die Schweine mit Kosten und Mühe aufgezogen haben,
in schlechten Eckerichjahren niemanden finden, der sie ihnen zur Weitermast
abkauft39). Der Betrag von 1 ß und einem Viertel Hafer ist in einem gütlichen
Vergleich zwischen dem Markgrafen und den LJntertanen im Friedensschluß
nach dem Bauernkrieg am 12. September 1525 in Basel festgesetzt worden40). —
In guten Eckerich jähren wird ein Vor- und ein Nacheckerich ausgeschrieben.
Das Voreckerich beginnt Mitte September bis Anfang Oktober und endet
an Nikolaus, das Nacheckerich endet erst an Fastnacht. Je nach der Quantität
des Voreckerich zahlt die Gemeinde noch einmal 1—3 fl. für das Nacheckerich38
), das besonders geeignet ist „für die jungen Schweinlin". Der Ertrag
des Eckerich wird jährlich vom Vogt und erfahrenen Leuten aus der Gemeinde
geschätzt und danach bestimmt, wieviel Schweine in den Wald getrieben werden
können. — Wenn die Gemeinde nicht soviel Vieh besitzt, wie eingetrieben
werden könnte, so ist die Herrschaft berechtigt, fremde Schweine zur Eckerichweide
anzunehmen und dafür nach Gelegenheit und Beschaffenheit pro Stück
1 fl. oder mehr einzuziehen41). Eine 1589 in Kraft getretene neue Eckerich-
Ordnung, wonach ein Bauer, der mit einem Fuhrwerk frönt, vier Schweine;
einer, der mit einer Karre frönt, drei Schweine; und ein Tagelöhner zwei
Schweine eintreiben darf und pro Stück zwei Sester Hafer und 2 ß wöchentlich
zahlen mußte, solange Eckerich vorhanden war, wurde schon nach zwei Jahren
ausgesetzt und die alte Regelung wieder gültig39). Mit einigen Orten war eine
besondere Abmachung aufgrund alten Herkommens getroffen worden. So gibt
Kirchen weder Hafer noch Geld; die Herrschaft hat dafür das Recht, zwölf
Stück Vieh mit einzutreiben und kann dieses Recht, an wen und so hoch sie
will, übertragen. Auch Efringen zahlt nichts; dafür wird aber ein Teil der
Waldung, die der Gemeinde gehört — nämlich der Kanderner Forst und das
Lehenholz im Holzener Bann — mitsamt dem darin befindlichen Eckerich
zu der Herrschaft Gunsten meistbietend versteigert39). Das unerlaubte Eintreiben
von Vieh sowie das Sammeln von „Wildtobs" — Bucheckern und
Eicheln — sind bei Strafe verboten42). — Der Hirte wird bezahlt durch die
Eigentümer der Schweine je nach Festsetzung der Taxe durch Vogt und Richter.

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