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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0046
Andere Abgaben, die auf dem Boden ruhten, sind zu Zeiten, als das Mark-
gräflerland noch katholisch war, als „Seelgeräth2) — Gülten" verschrieben
worden; ferner gingen viele Gülten auf aufgenommene Renten für geliehenes
Kapital zurück.

Waren Zinse oder Gülten strittig, so zogen sich die Streitigkeiten nicht
selten über Jahrzehnte, ja selbst über Jahrhunderte hin. Am Ende erfolgte dann
meist ein Vergleich.

Wenn zwei Grundherren auf das gleiche Grundstück Anspruch hatten und
die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt werden konnten, so kam es
auch vor, daß ein angerufenes Schiedsgericht die strittige Liegenschaft der einen
Partei zusprach, welche dafür aber dem Kontrahenten eine auf dieses Gut gelegte
ewige Gült verschreiben mußte3).

Die Feststellung von Belows, daß den Bauern zugestanden worden sei, Nutzeigentum
durch die Ablösung von Zinsen und Renten in tatsächliches, von
einem Grundherrn unabhängiges Eigentum zu verwandeln und sie diese Möglichkeit
auch genutzt hätten4), trifft für unser Gebiet in dieser generellen Form
nicht zu. Einer solchen Ablösung von ewigen Zinsen durch eine einmalige Abfindung
wurde in der Regel nur dann die Zustimmung erteilt, wenn das Lehen
wenig ertragreich war und der Berechtigte Gefahr laufen mußte, seine Forderungen
ab dieser Liegenschaft nicht mehr realisieren zu können. In solchen
Fällen war der Rentenberechtigte oder Lehensherr manchmal froh, wenn der
Pflichtige vermögend genug und willens war, eine „ewige" Rente oder die
Lehenszinse mit dem Zwanzigfachen des Jahressatzes loszukaufen. Von einer
Verallgemeinerung solcher vereinzelter Abmachungen kann indessen keine Rede
sein. Im Gegenteil wurde bei manchmal versuchten Ablösungen meist die gerichtliche
Feststellung, daß die Gült ewig und unablösig sei, erstrebt5). Die
meisten Bauern hätten von einem ihnen zugestandenen Loskauf auch gar keinen
Gebrauch machen können, da sie kaum in der Lage gewesen wären, das zur
Ablösung erforderliche Kapital aufzubringen. Bezeichnend dafür ist, daß fast
alle ablösigen Zinse, die in den Kirchenberainen der Jahre 1161 —1663 erscheinen
, in den Berainen des Jahres 1700 unverändert wieder auftauchen, obwohl
zu deren Ablösung manchmal nur wenige Gulden zu erlegen gewesen wären.

Zinse und Gülten werden sowohl in Naturalien als auch in Geld erhoben.
An Wert überwogen allerdings im 16. und 17. Jahrhundert die Naturalabgaben
noch bei weitem.

Vom Ertrag der Ernte abhängig war der Anbau gegen Fruchtteilzug, der
sogenannte Teilbau. Bei dieser fast ausschließlich beim Weinbau vorkommenden
Rechtsform der Bodennutzung verpflichtete sich der Bauer, dem Grundherrn
einen bestimmten prozentualen Anteil des Ertrages abzuliefern. Im Oberland
waren die üblichen Ablieferungssätze VA bzw.Vr, des Ertrages; Teilbau gegen
Ertragsanteile von 7.3 bzw. V« war selten. Der Teilzug war natürlich unabhängig
vom Zehnt, und so konnte es durchaus vorkommen, daß, wo — wie bei Teilreben
in Lörrach — Grund- und Zehntherr in einer Person vereinigt waren,
dieser den dritten Teil des Ertrages als Grundherr einzog und von den restlichen
zwei Dritteln noch den zehnten Teil forderte6).

Teilbau bei anderen Früchten war in der oberen Markgrafschaft nur ganz
vereinzelt anzutreffen7). Wo er vorkam, ist er nicht selten auf örtlich und
zeitlich bedingte besondere Umstände zurückzuführen8).

Schließlich ist als nichtständige, aber am Boden haftende Abgabe noch der
G ü t e r f a 1 1 zu erwähnen, eine dem Grundherrn zustehende Abgabe beim
Tod des Besitzers. Der Güterfall — der nicht mit dem aus der persönlichen
Unfreiheit hergeleiteten Leibfall verwechselt werden darf9) — liegt auf einzelnen
Stücken Land oder auf einzelnen Häusern. Im Oberland kommt er nur

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