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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0047
auf St. Blasischen Besitzungen vor. Dieses Kloster hat das Recht, beim Tod des
Inhabers eines fallbaren Gutes das Besthaupt Vieh oder, falls keines vorhanden,
das beste Kleid zu nehmen, ohne Rücksicht darauf, wie vermögend die Leute
sind und ob sie etwa ein größeres Lehen oder Schuppis oder nur sehr wenig
zur Nutzung überlassen bekommen haben. An diesem Recht hält das Kloster
prinzipiell fest — schon um keinen Präzedenzfall zu schaffen — doch wurde
in der Praxis auf die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen und seiner Erben
manchmal Rücksicht genommen, so daß die Güterfallsumme im Gegensatz zum
relativ hohen Leibfall oftmals doch nur sehr gering und mehr eine Anerkennungsgebühr
war10). War ein Bauer zugleich leib- und güterfällig, so wurden
die Ansprüche des Leibherrn bevorrechtigt; erst wenn diese befriedigt waren,
konnte der Grundherr seine Forderungen geltend machen n).

*

Außer diesen grundherrlichen Gefällen waren vom Boden bzw. seinen Erträgen
noch einige öffentliche Abgaben zu entrichten, vor allem die Schätzung,
der Bannwein und der Zehnt.

Die Schätzung war eine Grundsteuer, deren Betrag der Markgraf nach
dem Antrag seiner Rentkammer jährlich in beliebiger Höhe festsetzte. Sie
wurde dann als landesherrliche Auflage auf die Gemeinden verteilt, denen die
Umlage auf die einzelnen Gemeindeangehörigen gemäß deren Grundbesitz
überlassen blieb. Die oberländischen Herrschaften entrichteten diese Steuer in
Form einer fixen Summe12). Die Güter im Besitz adliger Familien waren gewöhnlich
davon befreit; doch weigerten sich die Markgrafen meist zunächst,
deren neu erworbene Güter als exempt anzuerkennen115). Wo dies durch einen
Freiungsbrief dennoch geschah — was früher oder später fast immer der Fall
war — bedeutete es für die Gemeinde einen großen Nachteil, da ihr Anteil an
der Schätzung nun von einer geringeren Anzahl Güter aufgebracht werden
mußte und der aufzubringende Betrag für den einzelnen Bürger somit höher

Aus dem gleichen Grund war auch der Besitz von Boden in Händen auswärtiger
Bauern oder Grundherren nicht gern gesehen: immer von neuem
erhob sich der Streit darüber, ob die Schätzung dort bezahlt werden müsse, wo
das Grundstück liegt oder — nach vielerorts üblicher Gepflogenheit — in loco
domicilii14). Die Gemeinde half sich in solchen Fällen manchmal damit, daß sie
aufgrund besonderer Bürgerschaftsbeschlüsse Ausmärker bei solchen Abgaben,
die in die Gemeindekasse flössen — z. B. Wächtergeld und außerordentliche
Umlagen — besonders stark schröpften oder andere steuerartige Abgaben —
z. B. Bannwein — auf deren Liegenschaften zu erhöhen suchten, wovon der
überschüssige Betrag dann der Gemeinde zugute kam.

Der Markgraf seinerseits war gleicherweise daran interessiert, daß nicht
zuviel steuerbefreiter Boden in einer Gemeinde lag, da natürlich die Möglichkeit
der Umlage auf andere Grundstücke irgendwo ihre Grenze erreichte
und dann wegen der Fixierung der Steuerbeträge für die einzelnen Gemeinden
die Realisierung der festgesetzten Gesamtsteuersumme für das ganze Land in
Frage gestellt worden wäre. Daher auch die Bestimmung, daß die Befreiung
nur für eine bestimmte Liegenschaft gilt: kauft diese Person andere Grundstücke
, so gelten diese keineswegs automatisch als privilegiert15); verkauft sie
den privilegierten Besitz, so gilt das Privileg sofort als aufgehoben1(i). In der
Regel wurde die Steuerfreiheit verbunden mit der Freiheit von bürgerlichen
Beschwerden und Dienstbarkeiten — Wachdienst, Bürgerfron, Gemeindefron —
unter Wahrung der bürgerlichen Freiheiten, Nutzbarkeiten und Gerechtigkeiten
der Allmende, Weide, Beholzung usw. — Eine höchst seltene Ausnahme
war es, wenn ein Gut als solches eximiert war17).

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