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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0048
Der Bannwein — obwohl gelegentlich als Weinbodenzins bezeichnet —
ist keine grundherrliche Abgabe, sondern als Ablösung des dem Inhaber von
Zwing und Bann zustehenden Rechtes, während einiger Wochen nach dem
Herbst das Weinmonopol auszuüben und nur den eigenen Wein auszuschenken,
anzusehen. Die Bannweinabgabe wird innerhalb des Gemeindebanns gleichmäßig
erhoben, schwankt aber in den einzelnen Orten in der Höhe. In Istein und
Huttingen z.B. gab man dafür pro Juchert Rebacker 9 Maß18); der Bannwein
der Äbtissin von Säckingen zu Inzlingen betrug pro Juchert 4 Maß, von kleineren
Stücken entsprechend weniger 19). Die Erträge des Bannweins flössen in der
Regel dem Landesherrn zu, doch gelangten sie infolge Verleihung, als Pfand
oder auf andere Weise auch vereinzelt in fremde Hände.

Der Zehnt, urprünglich für die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrer
und für die Bedürfnisse der Seelsorge bestimmt, war trotz kirchlichen Verbots
weitgehend in Laienhand übergegangen. Zehntpflichtig war grundsätzlich aller
Boden, ausgenommen die Benefizialgüter von Seelsorgegeistlichen, nicht jedoch
die Güter der geistlichen Korporationen. Die letztgenannten waren aber oft
durch besondere Privilegien von der Zehntabgabe befreit worden, hatten durch
Inkorporation von Pfarrkirchen das pfarrliche Zehntrecht erhalten und auch
sonst manchen Zehnt in ihren Besitz zu bringen vermocht20). — Die Pfarrer
hatten im Oberland außer der oftmals schmalen Besoldung, die ihnen von der
Geistl. Verwaltung Rötteln zustand — die seit der Einführung der Reformation
die Kirchengüter verwaltete und deren Gefälle einzog — durchweg nur noch
vereinzelte Zehntanteile von gewissen Güterstücken und manchmal, aber keineswegs
überall, den kleinen oder Etterzehnt zu beziehen; dafür waren sie
meist noch verpflichtet, das Faselvieh, vor allem den Wucherstier, zu halten21).

Beim Zehnt wurde unterschieden zwischen dem großen, dem kleinen und
dem Blutzehnt; von neubebautem Land wurde der Novalzehnt erhoben. Diese
Unterscheidung ist aber sehr summarisch; die Abgrenzung der einzelnen Zehntarten
war in den Gemeinden verschieden. Zum großen oder Hauptzehnt gehörten
vor allem die Hauptfrüchte Dinkel, Hafer, Roggen, Gerste „und andere
Früchte, so die Mühle berührt"22); auch der Wein wurde manchmal dazu gerechnet
, öfters aber als Weinzehnt besonders bezeichnet. Was nicht zum großen
Zehnt gehörte, wurde zum kleinen gezählt. Der Obst- und Hanfzehnt galt
bald als zum kleinen Zehnt gehörig, bald wurde er davon unterschieden. Vielfach
war der kleine Zehnt überhaupt identisch mit dem Etterzehnt, der von
allem gegeben wurde „was im Etter erbauwen wurt" 23), darunter fiel also vor
allem Hanf, Flachs, Bohnen, Erbsen, Linsen, Nüsse, Äpfel, Birnen, Zwiebeln,
Rüben, Kraut etc. Außerdem gab es auch noch den Blutzehnt, der von neugeborenen
Tieren fiel. Der Zehnt wurde in der Regel in natura eingezogen,
der Blutzehnt jedoch gewöhnlich mit Geld abgelöst.

Es war agrarwirtschaftlich bedeutsam, daß der Zehnt nicht gleichmäßig von
den Felderzeugnissen erhoben wurde, sondern getrennt nach großem, kleinem
Heu-, Hanf-, Wein- etc. Zehnt. In diesem System berührte der Übergang vom
einen zum anderen Agrarerzeugnis notwendig das Interesse des Zehntherrn,
denn nicht nur das Verhältnis der abgelieferten Früchte zueinander wurde verändert
, sondern oft waren die verschiedenen Zehntarten auch in verschiedenen
Händen. Die Zehntherren haben deshalb verschiedentlich zu erreichen versucht,
daß bei einer Veränderung des Anbaus ihre Genehmigung eingeholt werden
müsse, doch konnten sie meist damit nicht durchdringen24).

Aus der Herkunft des Zehnt erklärt sich auch, daß ein Zehntbezirk meist
einen größeren Komplex umfaßt: ursprünglich waren eben alle Güter eines
Parochialbezirks der zugehörigen Pfarrkirche zehntpflichtig. Im 16. und 17.
Jahrhundert waren die Komplexe jedoch schon nicht mehr derartig geschlossen:

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