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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0049
in fast allen Orten gehörten ganze Gutsverbände oder auch nur einzelne
Grundstücke nicht mehr zum Gesamtzehntkomplex des Ortes, sondern bildeten
gesonderte Zehntbezirke, deren Zehnterträge unabhängig voneinander verliehen
werden konnten.

Neben diesen gewöhnlichen und überlieferten Zehntarten wurde von neu
zu Ackerland umgebrochenen Grundstücken der sog. Neubruch- oder Noval-
zehnt erhoben. Zunächst rechnete man ihn zum Hauptzehnt, und dessen Inhaber
erhoben auch auf diesen Anspruch. Die Grundlage dieser Ansprüche
bildete die Überlegung, daß ja beide, Haupt- und Novalzehnt, ursprünglich
für einen Empfänger, die Kirche, gegeben wurden2"'). Aber schon im 16. Jahrhundert
beanspruchten die Markgrafen den Neubruchzehnt als Regal mit der
Begründung, daß sie die Landesherren seien, denen rechtens ja überhaupt aller
Grund und Boden gehöre. — In einem Streit mit St. Alban wegen des Noval-
zehnten im Lörracher und Hauinger Bann verstärkt der Markgraf seine Ansprüche
auf den Neubruchzehnt noch durch das Argument, daß die Rodung
ihm an Holz, Weide, Wildbestand und Eckerich Abbruch tue und schon deshalb
allein ihm der Neubruchzehnt als Schadenersatz zustünde20).

Was jedoch als Neubruch und was als altes Ackerland anzusehen sei, wurde
jeweils von Fall zu Fall entschieden; ein Stichjahr für die generelle Festsetzung
dessen, was als Neubruch anzusprechen sei, gab es im Oberland nicht27).

Außer diesen „echten" Zehntarten wurden in Kriegs- und Notzeiten gelegentlich
zehntartige Steuern zugunsten des Landesherrn erhoben. So schrieb
der Markgraf 1694 die sogenannte Tricesimation, also die Abgabe des dreißigsten
Teils vom Ertrag der Ernte, zuzüglich zum gewöhnlichen Zehnt, aus. Der
Einzug begegnete aber so großen Schwierigkeiten, daß von dieser ausschließlichen
Besteuerung der Feldfrüchte Abstand genommen und statt dessen 1696
eine außerordentliche Schätzung ausgeschrieben wurde28).

5. Die Dinghöfe

Die Dinghöfe hatten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Sonderstellung
. Der zu einem Dinghof gehörende Grundbesitz war in der Regel in
eine Anzahl Bauernstellen — die sogenannten Huben!) — aufgeteilt. Im
Zentrum dieses Komplexes lag der Hof des Dinghofmeiers, gewöhnlich als
M e i e r h o f 2) bezeichnet. Dieser wurde vom Dinghofmeier selbst bewirtschaftet
. Die Stellung eines solchen war recht angesehen, so daß nicht selten
auch Adlige als Lehensträger das Meieramt innehatten, was vor allem beim
Dinghof Istein die Regel war3); in diesem Fall übertrug der Lehensträger die
Bewirtschaftung des Meierhofes einem Beauftragten, der dann „Obermeier"
genannt wurde.

Auf dem Dinghof ruhte das Dinghof recht. Dieses, eine Summe ak-
überkommener Rechte und Gewohnheiten, war niedergelegt im DinghofrodelA),
welches auch die Rechte und Pflichten des Lehensherrn gegenüber dem Hot
und dessen Meier und umgekehrt enthielt.

Die Grundherren der wichtigsten Dinghöfe im Oberland waren im 16. und
17. Jahrhundert

beim Dinghof Efringen: St. Blasien

Egringen: Spital Basel
Istein: Dompropstei Basel
Kleinkems: St. Blasien
Lörrach: St. Alban
Weitenau: St. Blasien

Fischingen: Deutschordenskomturei Basel
Tegernau: Der Markgraf

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