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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0050
Die Liegenschaften eines Dinghofes waren nie zu einem geschlossenen räumlichen
Komplex vereinigt; die zu ihm gehörenden Stücke lagen zerstreut in
der Dorfflur und in Nachbarbännen. Die größte räumliche Ausdehnung hatte
wohl der Dinghof Weitenau, aber auch der von Istein z. B. umfaßte außer
Liegenschaften in Istein und Huttingen noch solche im Welmlinger, Blansinger
und Efringer Bann5) und in anderen Bännen.

Der Meierhof war das wirtschaftliche Zentrum des Grundherrn. Er wurde
als Zeit- oder Erblehen ausgegeben, wobei das Zeitlehen etwa ebenso häufig
vorkam wie das Erblehen. Die Liegenschaften, die zum Dinghofkomplex gehörten
, waren in der Regel gefreit, ihre Inhaber hatten als Abgaben im
wesentlichen nur die Lehenzinse zu entrichten; ferner mußten sie Fronen,
die auf dem Leiheverhältnis beruhten, leisten: es handelte sich durchweg um
bestimmte gemessene Fuhrfronen, wofür die Fröner meist mit einer Mahlzeit
für sich und Futter für das Zugvieh entschädigt wurden.

Der Hofmeier war der Vertrauensmann des Grundherrn. Zu seinen Aufgaben
gehörte es immer, dem Grundherrn oder seinen Amtleuten, wenn sie
kamen oder auf der Durchreise waren, Unterkunft, Vepflegung, Licht etc.
und den Pferden Futter, Wasser und einen Stall zu geben.

Die Dinghofmeier hatten außer dem Ertrag ihres Meierhofes auch noch
andere Einnahmen. So bezog der Meier des Dinghofes zu Efringen im 17. Jahrhundert
3 Vi Saum Wein aus den Bannweingefällen seines Herrn, 12 Sester
Korn von der zum Dinghof gehörenden „oberen Mühle", die gleiche Menge
von einem (nicht näher bezeichneten) anderen Ort, ferner die Gebühren für
die „Fischweid" und noch etliche Bodenzinse; seine Lehensgüter waren von
allen Beschwerden befreit6). — Dafür mußten die Hofmeier aber auch für den
Einzug der Gefälle sorgen, was oft kein Vergnügen war: suchten sie nämlich
die säumigen Bauern auf und mahnten sie — in der Regel wurde ihnen
der Lehenszins in den Meierhof geliefert —, so wurden sie oft angeschrien,
und es wurde ihnen von den Schuldnern „gedroht, um so schlimmer, je
mehr diese im Rückstand waren" 6). — Die Güterzersplitterung hatte indessen
auch auf die Dinghöfe übergegriffen7), daher gab es fast überall Unterträger,
die in einem kleineren Bezirk die Zinse einsammelten und in den Meierhof
lieferten.

Der Lehensherr war zugleich Gerichtsherr des Dinggerichts. Dieses
setzte sich aus den Hubern des Dinghofes zusammen; den Vorsitz führte (bei
Abwesenheit des Lehensherrn und in dessen Vertretung) der Hofmeier. Gewöhnlich
trat es nur dreimal im Jahr zusammen, und zwar erstmals auf
Hilarius (20 Tage nach Weihnachten), sodann zu Ende der Osterwoche oder
Anfang Mai; der dritte Termin variierte etwas: er lag bei den Dinghöfen von
St. Blasien um Johannes, bei dem des Deutschen Ordens zu Fischingen um
Gallus8). Die Jurisdiktion des Dinggerichts war auf grundherrliche Gegenstände
, Grenzstreitigkeiten, kleinere Geldschulden usw. beschränkt. Praktisch
machten rückständige Gefälle den Hauptteil seiner Rechtsprechung aus9) Die
Appellation ging in der Regel an einige andere Dinghöfe10). An vielen Orten
mit Dinghöfen rührte die Niedergerichtbarkeit von diesen her11). Manche
Dinghöfe — z. B. Istein — genossen ein ausdrückliches Asylrecht12).

Zu den Pflichten des Dinghofes, die der Meier wahrzunehmen hatte, gehörte
es auch, die Eichmaße aufzubewahren, um rechtes Maß geben zu können, den
Stall im Dinghof zu erhalten und das gerügte Vieh13) dorthin zu treiben,
ferner auch sonst alles zu tun und zu leisten, was des Dinghofs und seines
Meiertums Herkommen und Gewohnheit an Gerechtigkeiten und Beschwerden
ist und was „einem getrewen Meyer und Lehenman wol anstet und gebürt" 14).

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