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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0054
„Der durchleuchtig hochgeborn Fürst und Herr, Herr Caroln Marggrave
zu Baden und Hachberg, Landgrave zu Susemberg, Herr zu Röttelin und
Badenweiler etc., mein gnediger Fürst und Herr, ist rechter ainiger Herr
unnd Inhaber des Fleckens Mulberg, hat alda und sover sich desselben
Marckungen, Zwing und Bann erstrecken und begreiffen, inn und ussent-
halb Etters, zu holtz und veldt, uff wasser unnd landt alle hohe Landtz-
fürstliche Regalia, glaidt, vorst undt wildbann, deßgleichen den stab: aller
hohen und nidern Malefiz-strafflichen und gerichtlichen Jurisdiction, ober-
unnd herrlichkeit und derwegen alle gepott, verpott, frevel, Straffen unnd
buoßen, und alle andern Recht, gerechtigkhait und dienstbarkheiten und
sonst Niemandt änderst, wie solchs alles hernach weiter underschiedlich
specificiert und beschriben volget."31)

Ähnlich formelhaft wurden die allgemeinen Pflichten der Gemeindebürger
gegenüber der Landesherrschaft — als Beispiel diene hier wiederum Maulburg —
vor der eigentlichen Spezifizierung wie folgt umrissen:

„Die von Maulburg seindt hochermelter gn(ädigster) Herrschaft raißbar,
steürbar unnd dienstbar, raißen mit der Vogtey Schopffen in allen fürfallenden
Nötten und helffen alle gemeine Landtzbeschwerden tragen" 31).

Aus den Gemeinden zog der Markgraf noch eine Reihevon Abgaben,
von denen neben der Steuer das Vogt-, Jäger-, Karren- und Überleitgeld auf
seine Landesherrlichkeit und hohe Gerichtsgewalt zurückgehen, wogegen ihm
das Kalb-, Gänse- etc. Geld als Inhaber des Blutzehnten, das Hühnergeld als
Inhaber der niederen Gerichts- bzw. Leibherrschaft, das bei einzelnen Gemeinden
als Wiesengeld auftretende Gefälle in seiner Eigenschaft als Grundherr
fallen32). Ferner mußte jeder Untertan, „wenn er in die Welt tritt" 42/V Kreuzer,
beim Huldigungsakt — wenn der Untertan volljährig geworden war — des
weiteren 1 ß (gegen Ende des 17. Jahrhunderts 2 ß), und wenn er starb „in
recognitionem Dominij" 2 Kreuzer zahlen33).

Von einer systematischen Förderung des Ackerbaues kann im 16. und 17.
Jahrhundert in unserem Gebiet keine Rede sein. Ab und zu wurden zwar
Verordnungen publiziert, die die jungen Leute aufforderten, mehr Reb- und
Weingärten zu bebauen34) und solche, die ermahnten, die während des Krieges
verödeten Äcker wieder anzubauen, wofür vier Jahre Abgabenfreiheit — ausgenommen
den Zehnt, aber einschließlich Bodenzins und Kelterwein — versprochen
wurde35): es steht jedoch außer jedem Zweifel, daß hierbei ausschließlich
fiskalische Erwägungen eine Rolle spielten und dem Markgrafen nur an
guter Steuerkraft des Landes und am baldigen Eingang der Gefälle in alter Höhe
gelegen war; vor allem am Zehnt und an den einträglichen Kelter- und
Bann weinabgaben.

Großen Abbruch an der Ernte tat aber der Markgraf selbst mit seinen
Verordnungen zum Schutz des Wildes. Die Kulturen litten schwer unter den
Wildschäden. Um das Wild nur ja nicht zu behindern, durften die Untertanen
zwar dort, wo schon Zäune zum Schutz der Äcker aufgerichtet waren, diese
belassen und instandhalten, aber nur „Gürtels hoch" und oben nicht zugespitzt,
damit dem Wild nicht „im Hinüberspringen möchte Schaden begegnen". Neue
Zäune oder Gräben, die vor Erlaß der Forstordnung von 16143e) noch nicht
vorhanden waren, anzulegen, war indessen strikt und ausnahmslos verboten.
Den Bauern wurde nur „gnädigst" gestattet, während der Erntezeit Hüte-

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