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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0056
2. Gerichts- und Leibherrschaft

In den unter markgräflicher Landeshoheit stehenden Orten hatte der Markgraf
überall, mit Ausnahme von Grenzach und Inzlingen, die hohe Gerichtsbarkeit
. Nicht überall jedoch war er auch Herr des Nieder-
Berichts. Die Gerichtsherrschaft hatten inne1):

in Inzlingen: Reich von Reichenstein (Hoch- und Niedergericht)

in Grenzach: von Bärenfels (Hoch- und Niedergericht)

in Stetten: Äbtissin von Säckingen (alle Frevelgerichtsbarkeit, ausgenommen
das Blutgericht); diese hatten es denen von Schönau zu Lehen gegeben;
doch war diese Gerichtsbarkeit strittig mit dem Haus Österreich, das darauf
Anspruch erhob

in Binzen: Bischof von Basel (3—9 Plappert2), darüber der Markgraf)

in Egringen: Spital zu Basel (3—9 Plappert, darüber der Markgraf)

in Fischingen: Deutschordenskomtur Basel (3—9 Plappert, darüber der
Markgraf)

in Weitenau: Abt von St. Blasien (3—9 Plappert, darüber der Markgraf)
in allen übrigen Orten: der Markgraf selbst.

In den Gebieten, in denen dem Bischof von Basel die Landeshoheit zustand
— um Schliengen und um Istein — war dieser im Besitz der hohen und niederen
Jurisdiktionsgewalt.

Der Markgraf war also im Oberland in weitaus den meisten Fällen auch
der Herr des Niedergerichts3). Dort, wo die hohe und niedere Gerichtsbarkeit
nicht in einer Hand vereinigt waren, ist es wichtig, darauf abzuheben, daß
lie niedere Jurisdiktion ja keineswegs der höheren untersteht wie eine untere
Tnstanz der oberen: sie ist im Gegenteil völlig unabhängig. In der Praxis ist
es in der Markgrafschaft in unserem Zeitraum allerdings dahin gekommen,
daß die Inhaber der niederen Gerichtsherrschaft, sofern sie nicht auch zumindest
lie höhere Frevelgerichtsbarkeit innehatten, die Appellation an das Kapfgericht
auf Rötteln zuließen4).

Der Besitz der niederen Gerichtshoheit5) galt als „aigenthumblicher", da
?r „cum titulo oneroso" erworben war: eine Auffassung, die ihn dem Besitz
"ines gewöhnlichen Sachwerts gleichstellt6). Im Oberland kam, im Gegensatz
zu anderen Gegenden Südwestdeutschlands, nur jeweils eine einzelne natürliche
oder juristische Person als Inhaber der Niedergerichtsbarkeit vor.

Wie die Gerichtsbarkeit, so erstreckte sich auch die Leibherrschaft
des Markgrafen im Oberland über ein räumlich abgeschlossenes Gebiet. In
seinem Territorium war der Markgraf der Leibherr mit der bei weitem größten
Anzahl Eigenleute; im bischöflichen Hoheitsgebiet der Bischof von Basel. Daneben
befanden sich jedoch noch eine gewisse Anzahl Leibeigener fremder
Herrschaften im oberen Markgräflerland, die großenteils dort saßen, wo ihrem
Leibherrn die niedere Jurisdiktion zustand: auf den Dinghöfen und in Ortschaften
mit fremder Niedergerichtsbarkeit.

Für die Bezeichnung des Rechtszustandes, der in unserem Zeitraum als „Leibeigenschaft
" bezeichnet wurde, gebrauchte man in früheren Jahrhunderten das
einfache Wort „eigen", das sich zum Teil bis in das 16. Jahrhundert erhielt.
Der Ausdruck „leibeigen" ist zum ersten Mal 1388 bezeugt, wurde im 15. Jahrhundert
häufiger und drängte dann die frühere Bezeichnung zurück, ohne daß

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