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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0057
dem Wechsel des Namens eine Änderung in der Sache entsprochen hätte, am
wenigsten, wie man vielleicht meinen könnte, eine Verschärfung der Abhängigkeit
7).

Begründet wurde die Leibeigenschaft durch
Abstammung von leibeigenen Eltern

Freiwillige Ergebung (Niederlassung an einem Ort mit Realleibeigenschaft)
Kauf oder Tausch, d. h. Wechsel des Eigenherrn
das Wildflügelrecht8) des Territorialherrn.

Lösung aus der Leibeigenschaft war nur möglich durch
Tod

Freilassung durch den Herrn; die Voraussetzung dazu war normalerweise
der Loskauf9).

Zu unserer Zeit bedeutet der aus der Leibherrschaft dem Leibeigenen gegenüber
entspringende Rechtsanspruch des Leibherrn praktisch nichts anderes mehr
als eine besondere Art der Besteuerung10). Zur Sicherung der Ansprüche des
Leibherrn sind mit der Leibeigenschaft zwar gewisse Beschränkungen der persönlichen
Freiheit, keineswegs aber — wie Ludwig11) meint — die Verpflichtung
zur Schollensässigkeit verbunden: der Leibeigene, gleich wo er sich aufhält,
bleibt in seinem Rechtsverhältnis12). Der Leibherr kann auch weder über die
Person seines Leibeigenen verfügen, noch ist dieser etwa in der Verfügung über
sein Vermögen beeinträchtigt.

Bis zu Beginn des 16. Jahrhunderts scheint die Ansässigkeit von Leibeigenen
der verschiedenen Herrschaften in demselben Dorf keinen Anstoß erregt zu
haben. Im 16. Jahrhundert trat allmählich eine Wendung ein. Der sich entwickelnde
Gedanke der geschlossenen Staatseinheit ließ es als störend empfinden,
wenn im markgräflichen Herrschaftsgebiet Leute saßen, an die von auswärts
auf Grund der Leibeigenschaft Ansprüche — und seien es auch nur Vermögensansprüche
— erhoben wurden13). Allgemein wurde auch der Zustand konkurrierender
Rechte für nicht wünschenswert gehalten. Die Leibherrschaft strebte
— im Oberland begünstigt durch die bereits vorhandene räumliche Geschlossenheit
— unverkennbar nach Ausschließlichkeit,

Um diese zu erreichen, durfte z. B. keinem, „so nit Uns (dem Markgrafen)
sondern frembden herrschafften (mit Leibeigenschaft) zuegethan, ieeh Burger
Recht in dem landt nicht gestattet werden"14). Wer schon als Bürger angenommen
war, dem wurde dringend nahegelegt, sich bei seiner Herrschaft
freizukaufen. Wer in einem Ort im Markgräflerland wohnte, aber dort nicht
verbürgert war, dem wurde anbefohlen, innerhalb einer bestimmten Zeit — in
der Regel betrug die Frist ein Jahr — das Bürgerrecht zu erwerben15). Da in
unserem Gebiet aber an allen Orten ohne Ausnahme die Realleibeigenschaft
herrschte, begründete der Erwerb des Bürgerrechts (das zu dieser Zeit nur noch
von solchen Personen erworben werden konnte, die sich der fremden Leibeigenschaft
durch Loskauf entledigt hatten) automatisch die markgräfliche
Leibeigenschaft.

Daneben liefen Verhandlungen des Markgrafen, vor allem mit St. Blasien,
um Tausch der gegenseitigen Leibeigenen16); d.h., die Leibeigenen, die nicht
im Gebiet ihrer Leibherrschaft wohnten, wechselten vom einen unter den
anderen Herrn. In der Praxis bedeutete dies für den Leibeigene nichts anderes,
als daß er nun seine aus der Leibeigenschaft entspringenden Leistungen an
einen anderen Herrn zu entrichten hatte; gegen die Abtretung der Rechte
seines bisherigen Leibherrn an einen Dritten konnte er keinen Einspruch
erheben.

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