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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0058
Für die Leibherren lag ein solcher Tausch in der Regel nur im beiderseitigen
Vorteil. Bei den vereinzelt in fremden Herrschaftsbereichen wohnenden Leibeigenen
war der Eingang der Abgaben oft in Frage gestellt oder mit hohen
Kosten verbunden, die manchmal den Wert der Leibeigenschaftsabgaben überstiegen
; die Verzeichnisse waren fast immer ungenau oder unvollständig, und
die Leibeigenen gaben bei zweifelhaften Rechtsverhältnissen oft vor, nicht zu
wissen, ob sie der Leibeigenschaft unterworfen seien17).

Die Leibeigenen durften sich nur mit Eigenleuten der gleichen Leibherrschaft
verehelichen. Dies war wegen der Realleibeigenschaft im Oberland im Grunde
keine allzu empfindliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Wollte ein
Leibeigener eine Leibeigene eines fremden Herrn heiraten, so mußte er dafür
die Erlaubnis seines Leibherrn — natürlich gegen eine Gebühr — erwirken.
Tm Markgräflerland wurden Personen, die ohne des Landvogts Wissen eine
einer fremden Herrschaft leibeigene Person heirateten „und also en ungenoßme
begienge", „nach Gelegenheit an Leib und Gut gestraft"18); gewöhnlich wurden
4 fl. oder 5 Pfund zur Strafe eingezogen, von vermögenden Leibeigenen entsprechend
mehr19). Die Ungenossame der markgräflichen gegenüber den
bischöflich-baselischen Leibeigenen wurde 1563 durch gegenseitige Abmachung
aufgehoben20).

Zog ein Untertan in das Gebiet einer fremden Herrschaft, so war dies nur
mit Wissen der Beamten gestattet, doch mußte er sich zunächst „da er leibaigen,
sich der leibaigenschafft zuvor bey unß (dem Markgrafen) ledig machen"21).
Auf diese Entlassung aus der Leibeigenschaft — die sogenannte Manumission —
bestand zwar kein Rechtsanspruch, sie wurde aber in der Regel gegen eine dem
Vermögensstand des Antragstellers entsprechende, meist nicht geringe Taxe gewährt
. Der Manumissionsbrief, der stets vom Markgrafen unterschrieben wurde,
1egte fest, daß die aus der Leibeigenschaft entlassene Person, wenn sie sich
wieder in der Markgrafschaft an einem Ort, an dem Realleibeigenschaft üblich
ist, niederließe, erneut der Leibeigenschaft verfallen würde22).

Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges finden sich häufig Edikte des
Markgrafen, die unter Androhung von Strafen verlangen, daß die während
des Krieges ohne Manumission ausgewanderten Leibeigenen wieder an ihre
alten Wohnorte heimkehren sollten, da durch die Abwanderung ganze Flecken
und Orte nahezu völlig entvölkert und eine „überauß große Erödung" des
Landes erfolgt sei. Parallel dazu liefen Bemühungen, Fremde ins Land zu ziehen,
da so viele Untertanen „sich verloffen und verlohren haben". Die Fremden
sollen von der Zeit der Einwanderung oder des Seßhaftwerdens an zwei Jahre
lang — statt in der Regel nur ein Jahr — der Leibeigenschaft ledig bleiben,
ihren Kindern will der Markgraf die Freiheit geben und einen Schein darüber
ausstellen. 1676 wird ein Edikt erlassen, wonach bei Verheiratung von Leibeigenen
mit einer an einem leibfreien Ort in Baden-Durlach2S) wohnenden
Person nicht unbedingt auf die Manumission gedrungen werden solle — etwa
wenn die Gebühr dafür wegen Armut nicht erlegt oder dies nur mit großer
Not erkauft werden könnte —, da die Eheleute sonst vielleicht gar gezwungen
wären, an verschiedenen Orten zu wohnen. Indessen wurde schon 1697
wieder ein strenges Verbot der Verheiratung an leibfreie Orte ohne Manumission
ausgesprochen.

Die markgräflichen Leibeigenen, die außerhalb der Landeshoheit des Markgrafen
wohnen, gaben als Anerkennungsgebühr jährlich das Leibhuhn
und den Leibschilling (gewöhnlich ein Huhn und 2 ß), ferner hatten
sie, wenn sie starben, den Le i b f a 11 (Todfall) zu entrichten: der Mann das
Besthaupt Vieh oder — wo kein Vieh vorhanden war — das beste Kleid25);

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