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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0060
seine Beamten die Taxe dafür um so kräftiger auf die Manumission zu legen,
für die das Doppelte bis Vierfache mehr als von anderen gefordert wurde36).

Bestimmungen wie die, daß keine Leibeigenen fremder Herren als Bürger
aufgenommen werden durften, und die, daß bei freiem Vermögensabzug die
Manumissionstaxe entsprechend erhöht wurde, sind natürlich nur da möglich,
wo der Leibherr auch zugleich Gerichtsherr ist. An sich haben diese beiden
Herrschaftsrechte natürlich gar nichts miteinander zu tun: es gab im Gegenteil
ein gewisses Recht des Leibherrn, seine Eigenleute in dieser Eigenschaft wegen
Ungehorsams zu strafen, ohne daß dies die Rechte des Gerichtsherrn berühren
würde37). Durch die Vereinigung von Gerichts- und Leibherrschaft in einer
Hand hatte sich indessen schon im 16. Jahrhundert praktisch eine Art allgemeinen
Untertanenverbandes herausgebildet.

Ein besonders deutliches Bild dafür gibt die Art, wie die Frondienste
gefordert und geleistet wurden. Ursprünglich konnte sowohl der Gerichts- als
auch der Leibherr, jeder in dieser seiner Eigenschaft, Fronen der Gerichtsuntertanen
und Leibeigenen fordern. Die Tendenz der Markgrafen, die Fronleistungen
der Untertanen als Leistungen für die hohe Gerichtsherrlichkeit zu beanspruchen
und alle anderen Ansprüche auszuschließen, ist unverkennbar und
hatte sich in der Praxis bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts weitgehend durchgesetzt
. Die Grundlage der Dienstbarkeit — das geht aus den herrschaftlichen
Berainen deutlich genug hervor — war die Zugehörigkeit zu einer als Ganzes
fronbaren Gemeinde: die Fron war eine bürgerliche Last. Die Beraine brauchen
auch für die Beschreibung der Fronpflicht bei Orten mit und ohne Realleibeigenschaft
genau die gleiche Formel, so daß Ludwig38) sagen kann: „zwischen
Fronbarkeit und Leibeigenschaft besteht also tatsächlich kein Zusammenhang
mehr, die Fronen fließen, welches auch ihr Ursprung gewesen sein mochte, jetzt
nur noch aus der Gerichtsherrschaft" —, und zwar, wie ich nochmals betonen
möchte, nicht aus der niederen, sondern aus der hohen.

1570 verlangten die Röttelner Amtleute, es hätten die bischöflichen Leibeigenen
in allen Ortschaften des Amtes Rötteln, mit Ausnahme derjenigen in
Binzen und Fischingen, für Baden zu fronen. Der Bischof protestierte, doch in
einem Vertrag aus dem Jahre 1573 wurde vereinbart, die bischöflichen Leibeigenen
— ausgenommen nur die von Binzen — hätten sowohl nach Rötteln
als auch nach Binzen zu frönen: sie mußten die gewöhnlichen Dorf fronen verrichten
wie alle anderen Einwohner39). — Doch kam es bald dahin, daß alle
bischöflichen Leibeigenen, einschließlich derer in Binzen, dem Markgrafen
fronen mußten — mit der Begründung, sie genössen auch alle Rechte der markgräflichen
Leibeigenen —, dagegen von markgräflicher Seite abgehalten wurden,
auch dem Bischof zu fronen, da es unbillig sei, daß sie zwei Herren dienten.
Umgekehrt konnten allerdings auch, wenn der Bischof sie darauf ansprach,
die markgräflichen Leibeigenen zu Istein, Huttingen etc. zusammen mit der
dortigen Dorfgemeinde zu Frondiensten herangezogen werden40).

Mit nicht ganz so viel Glück versuchte der Markgraf dasselbe Prinzip auch
bei den Leibeigenen des Deutschen Ordens in Fischingen durchzusetzen. 1636
beschwerte sich der Orden und verlangte, der Markgraf solle sich solchen „un-
rechtmeßigen attentaten" enthalten, da die hohe Belastung der Untertanen
durch die Forderungen zweier Herren — wobei der Markgraf noch die meisten
Dienste verlange — dazu geführt hätte, daß viele Fischinger fortzogen, um den
hohen Anforderungen zu entgehen41).

Gegen Ende des 17. Jahrhunderts hatte der Markgraf weitgehend durchgesetzt
, daß fremde Herren Fronforderungen an ihre Leibeigenen unter markgräflicher
Gerichtshoheit höchstens noch mit dessen ausdrücklicher Genehmi-

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