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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0064
Vogt und Schulmeister teil. Diese Mahlzeiten waren oft so reichlich, daß schließlich
die Obrigkeit durch einen Erlaß mahnen mußte, bei den Zehntversteigerungen
nicht mehr so große Essenskosten zu machen10). Auch für das Herbstgeschirr
, soweit es für den Zehnteinzug verwendet wurde, und dessen Reparatur
und Erneuerung hatten die Zehntherren aufzukommen. Die Beständer mußten
Fuhrleute, Zehnt- und Trottknechte um Tagelohn anstellen und ihnen nach
vollendeter Arbeit ein Herbstmahl reichen, an dem wiederum Pfarrer und
Schulmeister, manchmal auch die Bannwarte teilnahmen.

Um Hinterziehungen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die beim Zehnteinzug
immer wieder vorkamen, abzustellen, erließen die Markgrafen Frucht-
Zehntordnungen und Herbstordnungen, die manchmal sehr ins einzelne gingen.

Die wichtigsten Bestimmungen aus den Frucht-Zehntordnungen
waren n):

Der Zehnt ist grundsätzlich von allem Grund und Boden zu geben, auf
dem etwas wächst, seien es Allmenden, Äcker, Neubrüche, Wiesen oder
Weingärten; auch verödete Grundstücke und Raine, die etwa stückweise
von Tagelöhnern, Hirten und anderen armen Leuten umgeackert werden,
sind zehntpflichtig.

Die Zehntfrüchte sind in gleich großen Garben auf dem Feld aufzustellen.

Der Zehntknecht soll von hinten nach vorn gehen und jede zehnte Garbe
einsammeln. Werden die Garben unregelmäßig gebunden, darf der Zehntknecht
die heraussuchen, die ihm gefällt und den „betretter" ermahnen.
Kommt die unregelmäßige Garbenbindung häufiger vor, so muß der
Knecht es dem Amt anzeigen und kann „doch zu Zehenden herausnehmen,
waß ihme anständig ist" 12).

Wo kein Vielfaches von zehn Garben vorhanden ist, soll trotzdem der ungerade
Rest ehrlich ausgezehntet werden.

Schickt der Zehntbeständer trotz der Aufforderung des Pflichtigen keine
vereidigten Zehntknechte, und ist die Ernte auf dem Feld dem Verderb
ausgesetzt, soll der Pflichtige 2 oder 3 seiner Nachbarn, aber nur gut beleumdete
Bürger, hinzuziehen und mit diesen auszehnten. Es ist aber verboten
, sich selbst zu bezehnten.

Vor der Auszehntung darf nichts weggeführt oder auf den W'agen geladen
werden.

Das Aufladen von Garben morgens vor und abends nach dem Läuten der
Betglocke ist verboten.

Ein Vergehen gegen die Zehntordnung wird mit 5 Pfund bestraft, bei
Zahlungsunfähigkeit mit Gefängnis bei Brot und Wasser. Wer Zehntknechte
oder Inspektoren hindert, wird sofort „gefänglich eingezogen".
Der Besitzer eines Grundstückes haftet für Weib, Kinder und Gesinde.

Zur Regierungszeit des Markgrafen Friedrichs V. wurde als Ergänzung der
Zehntordnung ein Verzeichnis der Tricks und Listen, die am häufigsten zur
Zehnthinterziehung angewandt wurden, angefertigt und geboten, sie zusammen
mit der Zehntordnung jährlich zur Erntezeit zu verlesen. Die Anwendung der
aufgezählten unrechtmäßigen Handlungen wurde mit der Strafe von 10 Reichstalern
bedroht. Es waren dies insbesondere: das selbständige Auszehnten der
Zehntpflichtigen, wobei die schlechten Garben als Zehntgarben auf einen
Haufen gelegt wurden; das Aussuchen der schlechtesten Weinsorte, um sie als
Zehntwein abzuführen; die Lieferung nur der 11. statt der 10. Garbe; die

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