Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0065
völlige Hinterziehung jeglicher Zehntabgabe von Obst, Rüben und Zwiebeln;
das Abweiden von Wiesen, um davon keinen Heuzehnt geben zu müssen,
usw.13).

Für den Weinherbst hatte die Obrigkeit besondere Herbstordnungen
aufgestellt, die der Vogt jährlich „zu geziembter Zeit vor dem Herpst
undt so balt die Trauben zu zeittigen anfangen und man Banwarten zu wehlen
pflegt das erstemahl: so dan wan der Herbst angestelt wirdt, wiederumben vor
gantzer gemeindt öffentlichen verlesen lassen" soll. Ihre wichtigsten Bestimmungen
waren14):

Traubendiebstahl wird mit 5 Pfund bestraft; sind Kinder die Diebe, so
müssen sie von den Eltern im Beisein dessen, der sie dabei gefaßt hat,
mit Ruten gestraft werden, im Weigerungsfall zahlen die Eltern 5 Pfund
Strafe, Kinder über 10 oder 14 Jahren werden in die Geige gestellt.

Wer Zins-, Zehnt-, Teil- oder Bannwein geben muß, darf keine Trauben
vorzeitig schneiden.

Die Eröffnung des Herbstes erfolgt durch die Obrigkeit auf Antrag der
Geschworenen und des Vogtes.

Keiner darf die Abteilung der Zehntreben und des Zehntweines selbst
vornehmen; dafür sind nur die vereidigten Zehntknechte zugelassen.

Als Maß soll nicht der Augenschein dienen, sondern die Zehntknechte
sollen ihr „gefochten undt gesinte geschirr, alß Büttig, Züber oder gesinte
Kübel nach des orts her kommen bey henden haben" 15) und damit abmessen
.

Bevor der Gefällwein abgeliefert ist, darf kein Wein verkauft werden.

Eine unumgänglich notwendige Weinverbesserung darf nur mit der Genehmigung
des Vogtes vorgenommen werden.

Es ist bei 10 Pfund Strafe verboten, den Wein mit Wasser, Treber etc.
zu untermischen oder die gefüllten Weinbottiche bei Regen ungeschützt
ins Freie zu stellen.

Es gab außer dem Zehnt wohl kaum eine öffentliche Abgabe, sei es Steuer,
Schätzung, Kelter- oder Bannwein, bei der nicht häufig mit ausländischen
Grundbesitzern und Grundholden Streit aufkam um die Frage, ob sie zur
Zahlung solcher öffentlicher Abgaben verpflichtet seien oder nicht. Der Ausgang
dieser Streitfälle ist verschieden; eine einheitliche Regelung wurde während
des 16. und 17. Jahrhunderts nicht gefunden. Doch kann man ganz allgemein
feststellen, daß die Ausländer in normalen Zeitläuften von solcherlei Abgaben
meist stillschweigend unbehelligt gelassen wurden, während in Kriegs- und Notzeiten
bei erhöhtem Geldbedarf der Obrigkeit immer wieder versucht wurde,
auch die Liegenschaften in der Hand von Ausländern zu öffentlichen Leistungen
in der Form von Steuern oder Schätzung heranzuziehen. Diesen Versuchen war
indessen nur in seltenen Fällen ein dauernder Erfolg beschieden.

Vielfältig waren die Klagen, daß, begünstigt durch die unübersichtliche
Rechtslage in vielen Bännen, manche Zehntherren unerlaubte Eingriffe in die
Rechte anderer Zehntherren vorgenommen hätten. Wie kompliziert die Verhältnisse
lagen, darauf werfen folgende Beispiele ein deutliches Licht. In Wollbach
bezieht der Markgraf den Fruchtzehnten, jedoch mit Ausnahme von 18
Juchert, von denen dem Pfarrer von Wittlingen der Zehnt fällt; diese 18 Juchert
liegen aber an fünf verschiedenen Orten16)! In Haltingen ist der Markgraf
der Collator des Ortes; zu dieser Pfarrei gehört die Filiale Hiltelingen, wo

63


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0065