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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1956-02/0114
12) Ludwig, Bauer 12. Dies war auch schon im 16. Jahrhundert der Fall. — Die
Fixierung der an sich jährlich von neuem in beliebiger Höhe nach Bedarf festgesetzten
Steuer gilt als eine der „Freiheiten" der Städte. (Handwb. d. Staatswiss. II, 448 ff. v.
Below: Bede). Die „gewöhnliche Schätzung" — im Gegensatz zu Kriegssteuern, zur
Türkenschatzung etc. — genannte Steuer ist mit der in anderen Gegenden als Bede
oder Beet bezeichneten Steuer identisch.

13) An „gefreite Personen" darf eigentlich kein liegendes Gut verkauft oder mit
ihnen getauscht werden. Ausnahmen nur mit Bewilligung der Beamten; die „gefreite
Person" muß dann von einem Gut dieselben Abgaben an den Landesherrn entrichten
wie nicht gefreite, „Schätzung, Beth, Steur oder anders nichts außgenommen". 74/2801
Neue Vogtordnung, um 1600.

14) Zu den Maßnahmen der Markgrafen zur Verhinderung oder Einschränkung
von Grundbesitz in Händen ausländischer Grundherren vgl. Kapitel III, 1.

ir>) Dies wird in den Befreiungsbriefen oft ausdrücklich festgestellt.
21/302 Lörrach 1590 und 1605 Schatzungsrecht.

17) 229/23148—49 Eichen 1652—66 Güterstand.

18) Dietschi, Istein 81.

19) 66/7178 1562 Urbar des Stifts Säckingen.

2()) Im wesentlichen nach: Religion in Geschichte und Gegenwart 2/1927 f.; V 2087 ff.
(Arndt: Zehnt in der christlichen Kirche 2089); Lexikon für Theologie und Kirche
1930 ff., X 1047 ff., (Haring: Zehnt); Handwörterbuch der Rechtswissenschaft 1926 ff.,
VI 979 ff. (von Künßberg: Zehnt).

21) Vgl. auch Kap. 11,3

--) 66/3445.

23) 66/9410.

24) 229/Schopfheim 266 Zehntrecht 1676; 229/Tüllingen c. 3 1686—1704 Zehntrecht
u. a. Vgl. ferner zu Vorstehendem auch Haselier, Hauenstein, bes. S. 28.

25) So noch 1594 in einem Bericht klar ausgedrückt. 229/22676.

2(i) 21/221 Hauingen 1590 Zehntrecht. Es kam dann ein Vergleich zustande, nach
dem für alle ab Zeitpunkt dieses Vertrages neu angebauten Äcker dem Markgrafen der
Novalzehnt zustehen sollte; von den bisherigen Rodungen bezieht St. Alban den
Zehnt und liefert dafür jährlich dem Markgrafen frei Schloß Rötteln 10 Malter Dinkel
und 10 Malter Hafer sowie einen Saum Wein „so gut denselben der Jahrgang gibt".

27) Im Herzogtum Württemberg wurde später als zeitliche Grenze das Jahr 1553
angesetzt: was danach in Ackerland verwandelt wurde, galt als Neubruch. Knapp, Neue
Beirr. 106.

28) 74/7135 1694—96 Schätzung.

Zu II, 5

*) Hube ist kein fester, quantitativ bestimmbarer Begriff. Bei den Dinghöfen
bedeutet er eine Bauernstelle, die vom Inhaber mit seiner Familie allein bewirtschaftet
werden kann.

2) Doch gehörte nicht jeder sogenannte Meierhof auch zu einem Dinghofkomplex.
Vgl. Kap. II, 1.

3) Hier hatten vor allem die von Jestetten und die Sehenck von Castell jeweils
durch mehrere Generationen das Meieramt inne.

4) Die wichtigsten Hofrödel liegen gedruckt vor. Abdrucke finden sich vor allem
bei Burckhardt, Hofrödel (Bu), Grimm, Deutsche Weistümer (W) und in der ZGO;
und zwar für Efringen: W I 323 f.

Egringen: Bu 217 ff.

Fischingen: W I, 319 ff; Bu 229 ff.

Istein: \V V, 741 ff; Bu 112 ff; ZGO 19,

Kleinkems: W I, 322 f.

Lörrach: W I, 325 ff; Bu 128 ff.

Weitenau: Bu 232 ff.
r>) 229/49761 Istein 1489—1702 Gericht.
(i) 229/22619 Efringen 1634—1730 Erblehen.

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