Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0004
o) Regierungsbefehl zu huldigen. Die Täler wenden sich an Maximilian.
1609.

p) Regierungsmandat zu huldigen. 1610.

q) Neues Mandat. Pfändung der Gemeindeeinnahmen durch Regierung.
1611.

r) Schlußverhandlung in Ensisheim. 1612.
s) Die beiden Täler huldigen. 1612.

IV. Resultat: Die Täler dürfen wegen der Leibeigenschaft nicht mehr behelligt
werden, sind wie Freie zu behandeln, ohne solche genannt zu werden.

V. Zur Abwehr der Leibeigenschaft will Schönau den Zuzug der nicht freien
Leute von Bernau, Todtmoos und Fröhnd verbieten, gibt aber nach.

Urkunden:

Generallandesarchiv Karlsruhe. Spez.-Akten Schönau.
Konvolute und Faszikel sind jeweils am Rande vermerkt.

I. Leibeigenschaft in den Talvogteien von besonderer Art

a) Klar ist sie ausgesprochen im Talrecht von 1321: „Lüt und gut hören
eigen St. Blesin, vom veldberg unz an pfaffenwag als wasser saige zugat." Aller
Grund und Boden und alle Leute von der Höhe des Feldbergs bis zum Pfaffenwag
, d. h. zum Gewoge des Wiesenflusses, wo der Pfaffenbach einmündet, ist
St. Blasien zu eigen. St. Blasien hat ein Obereigentumsrecht. Der Besitzer muß
zur Anerkennung dieses Obereigentums eine Abgabe an den Grundherrn
zahlen. Auch über die Leute hat St. Blasien ein Obereigentumsrecht, das die
Eigenleute zu einzelnen Verpflichtungen gegen St. Blasien zwingt. Die gewöhnlichen
Lasten eines Eigenmannes waren Verbot der Freizügigkeit und der Un-
genossami1), Abgabe des Leibschillings bzw. Leibhuhns.

b) F a 11 a b g a b e. In den Tälern Schönau und Todtnau aber waren, wie
schon das Talrecht ausweist, die Einwohner nur zum Sterbfall gehalten; wie
Freileute waren sie freizügig, frei in der Wahl ihrer Ehefrau, gaben kein Fastnachtshuhn
und hatten Jagdfreiheit. Weil fast ganz den Freien gleichgestellt,
haßten sie das Wort „Leibeigen" und suchten sich dieser Bezeichnung zu entziehen
.

c) Die Befreiung von den drückenden Lasten der Leibeigenschaft haftete
in den beiden Talvogteien Schönau und Todtnau nicht an der Person, sondern
am W o h n o rt. Wenn ein unfreier Hauensteiner in die Täler Schönau oder
Todtnau zog und dazu vom Abt die Erlaubnis erhalten hatte, war er frei von
den Leibeigenschaftspflichten, ausgenommen dem Sterbefall. Zog er aber wieder
heim auf den Wald, verlor er die Freiheit der Talleute. Zog ein Talbewohner
ins Hauensteinische, war er dort in den Lasten den Leibeigenen des Hauensteins
gleichgestellt. Zog er an andere Orte außerhalb der Grafschaft, so hatte der
Abt das Recht des Nachjagens, d. h. beim Tode mußte der Ausgewanderte den
Sterbefall an St. Blasien zahlen ohne weitere Leibeigenschaftspflichten zu haben.
Darum zog selten einer aus den Tälern in den Zwing und Bann St. Blasiens
oder in die Einungen des Hauensteins, aber viele von „Dort oben herum" in
die Täler. Die meisten alten Familien der beiden Talvogteien stammen darum
aus der Gegend um St. Blasien oder vom eigentlichen Hotzenwald, so die

*) Das Verbot der „Ungenossami" verhinderte die Heirat mit einer Person von
außerhalb des Heimatbezirks.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0004