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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0005
Böhler, Ganzmann, Ruch, Schäuble, Schlageter, Wasmer, Zimmermann, Köpfer,
Thoma, Rotzinger, Dietsche, Marterer, Kunzelmann, Wunderle, Schmidt,
Schmidle, Kaiser, Stiegeler, Müller, Dörflinger.

Die ersten Schwierigkeiten kamen von der Abwanderung aus den St. Bla-
sianischen Orten in die Täler, ohne die rechtmäßige Erlaubnis des Abtes zu
haben. Auch entließen die Talvogteien solche St. Blasische Eigenleute, die aus
dem Zwing und Bann oder den Einungen gekommen waren, an nicht St. Blasische
Orte, anstatt sie auf den Wald zurückzuschicken. Auch zog mancher
Schönauer oder Todtnauer fort, ohne sich vom Nachfall durch Abzugsgeld befreit
zu haben. Diese Fälle wurden in besondern Verträgen geregelt. Dazu kam
noch der Kampf um die Bezeichnung „Leibeigenschaft". Das geschriebene Recht
nannte die TaÜeute „Leibeigene"; die tatsächlichen Verhältnisse aber machten
die Bewohner den Freien ähnlich. „Die Talluft macht frei. Der Albgau macht
unfrei."

II. Die Klärung der Leibeigenschaftspflichten

a) Die Sonderstellung des Tales Schönau und Todtnau in den Verpflichtungen
ihrer Leibeigenschaft wurde nicht immer erkannt und berücksichtgit. So
entschied am Mittwoch vor St. Nikolaus 1454 Bürgermeister und Rat der
Stadt Freiburg (C. 16. F. 2) im Streit über den Sterbefall der verstorbenen
Verena Jungeling von Todtnau, Frau des Freiburger Küfers Götz Schluochter,
daß der Abt von St. Blasien das Recht hat, „sein Gotthauß Jr aigen Leut, so
von Inen von Tottnaw vnd Schönaw häruber ziehen, der valen halb nachze-
folgende vnd zefehlende habe". Tatsächlich aber waren die Frauen der Talvogteien
der Fallpflicht nie unterworfen.

Die schlechte Vermögenslage St. Blasiens, die durch die Schweizerkriege mitverursacht
war, bewog Samstag vor St. Gallus 1455 den Herzog Albrecht zu
einem Schirmbrief für St. Blasien. Im Waldbrief (C. 16. F. 2) von St. Urbanstag
1467 wurde durch Art. 39 zwischen Abt und Waldleuten vereinbart, daß St.
Blasiens Eigenleute vom Wald ungehindert in die Täler ziehen dürfen, aber
nicht weiter und nur mit schriftlicher Verschreibung gegenüber dem Abt. Im
Schirmbrief war St. Blasien zugestanden worden, von seinen Eigenleuten in der
Grafschaft Hauenstein jährlich das Fastnachtshuhn zu fordern. Die Talvogteien
Schönau und Todtnau haben sich sofort gegen diese Auflage als einer Beschneidung
ihrer im Talbrief beurkundeten Freiheiten erfolgreich gewehrt.

b) Um jene Zeit waren die Brüder Hans und Großclewi Schlageter von
Bernau, Thoma Wisler, Hans Müller von Berau und der Schneider Conrad
Steinhans vom Walde nach Schönau gezogen. Da keine schriftliche Abmachung
mit dem Abt vorgenommen worden war, verlangte der Abt deren Heimkehr
auf den Wald. Unter Vermittlung des Vogts von Laufenburg Peter Reich von
Reichenstein und des Waldvogts Jopp von Haslach durften obige fünf Männer,
die offenbar nach St. Urbanstag 1467 (C. 8. F. 14) nach Schönau eingewandert
waren, dort bleiben gegen eine Gebühr von 5 mal 3% — 17 ¥2 fl. Doch dürfen
St. Blasiens Leute fernerhin nicht mehr von den Tälern gefreit und geschirmt
werden. Diese Bestimmung wurde wiederholt von den Talvogteien, besonders
von Schönau, nicht eingehalten.

c) Der Vorstoß des St. Blasischen Amtes Villingen 14872). Klärung über
die Befreiung von Leibeigenschaftslasten brachte die Verhandlung vor dem

2) Zur Ordnung seiner Rechte hatte St. Blasien verschiedene Ämter eingesetzt, so
das Waldamt, Wutenamt, Baselamt, Amt Schönau, Villingen, Krozingen, Zürich. Diese
Ämter wurden geleitet von einem Probst oder Amann.

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