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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0006
Stadtgerichte in Villingen gegen die Brüder Hans und Heinrich Butz (Kopial-
buch 204 pag. 56). Beide stammten von Schönau, das sie vor 30 Jahren verlassen
hatten. Seit 17 Jahren wohnten sie unangefochten als Burger in Villingen
. Probst Johannes Rehburger, St. Blasianischer Amtmann in Villingen, forderte
vor dem Stadtgerichte Villingen die Verurteilung beider Brüder, daß
sie 1. nach dem Tode den Leibfall entrichten, 2. jährlich die Fastnachtshühner
geben, 3. das Dinggericht besetzen helfen, 4. wegen Ungenossami bestraft werden
. Die Angeklagten hielten sich nur zu Sterbefall verpflichtet, die drei andern
Forderungen lehnten sie ab. Darauf wurden bei der Gerichtssitzung vom Freitag
nach Fronleichnam 1487 die eingeholten Kundschaftsbriefe vorgelesen:

1. Von Vogt und Rat Schönau, Dienstag vor St. Gallus 1486, mit der Anerkennung
des Freizugs und des Leibfalls, (C. 16. F. 2),

2. vom Kammergericht zu St. Blasien,3) St. Blasiustag 1487, daß beim Niederlassen
in der Grafschaft Hauenstein außerhalb der Täler die Schönauer und
Todtnauer alle Pflichten der Leibeigenen zu erfüllen haben, „nie anders
gehört, daß solliche in anderen Stetten und Landen nit gebraucht",

3. vom Gericht zu Bettmaringen, Montag nach St. Valentin 1487, daß die von
Schönau und Todtnau in die Grafschaft Stühlingen Ziehenden dort die gleichen
Pflichten gegen St. Blasien haben wie die andern in der Grafschaft
Hauenstein geborenen St. Blasischen Eigenleute.

4. vom Gericht zu Mettenberg (Kopialbuch 1204 pag. 86) vom gleichen Tag,
daß nach Mettenberg ziehende Talleute wie die andern St. Blasischen Eigenleute
gehalten werden,

5. vom Gericht zu Krozingen, Mittwoch nach St. Dorothea 1487, daß 1486
die von Schönau stammende Elsa Schlageter mit einer Zeitkuh gefallt worden
sei und in „Oehrinschwiler"4) die von Todtnau stammende Christina
Kerpfin.

Die Brüder Butz hatten ebenfalls Kundschaften mitgebracht:

Von Vogt und Rat Schönau, St. Agatha 1487, daß die Talleute freizügig
sind, nur Leibfall dem Abt geben, auch wenn sie verzogen sind, ohne Sterbefall
bei Frauen, daß der Abt nie strafe wegen Ungenossami, nie das Fastnachtshuhn
verlangt werde, auch keine Dinggerichtshilfe außer bei Besitz von dinghörigen
Gütern.

Auf die Forderung des St. Blasischen Amtmanns in Villingen, daß die Gebrüder
Butz wie im Hauensteinischen so auch in Villingen pflichtig seien, entgegneten
die Butzen, zu Freiburg, Basel und Neuenburg, wohin auch Talleute
gezogen seien, wurden nie diese Leibeigenschaftspflichten geleistet.

Darauf wurde von Schönau neue Kundschaft eingeholt und am Sonntag,
„da man singt in der heiligen Kirchen Misericordia Domini", vom neuen und
alten Rat erteilt, daß die Schönauer, wenn sie wegziehen und „für die vier
creutz"5) kommen, des Eids gegen Vogt, Waldvogt und Oesterreich ledig sind,
doch St. Blasien bleiben sie mit den Pflichten verbunden, wie sie St. Blasien
abzustatten sind an den Orten, wohin sie ziehen. „Unserem gnedigen Herren
vonn Sanct Blesy vnnd seiner Gnaden Gottshaus an der Verpflicht der Eigenschaft
ganz unabbrüchig."

3) Kammergericht war die Appellationsinstanz nach dem Amanneigericht. Das Kammergericht
war besetzt von 12 Eigenleuten des Klosters aus dem Wald- und Wutenamt
und dem Amt Schönau.

4) Oehrinsschwiler ist Oehlinsweiler bei Pfaffenweiler (Staufen).

5) Die vier Kreuze sind die Grenzmarken in den 4 Himmelsrichtungen.

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