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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0038
gierung der iustiz dero richterlichen ambts sich dißfahls gantz ontüchtig
gemacht, obermeldte N. N. Madame gewohnlicher massen für sich zu erfordern
, oder aber, welches das dienlichste were, einer ohne das nach Neuenburg
wohl destinierten Commission dises negotium abzuhandtlen zu committieren,
damit andurch die gebührendte gerechtigkeit administriert und Ewer Gnaden,
der orth von hocher obrigkheit wegen habendte iurisdiction, welche schier
iedwederer in contemptum zuziechen und zuviolieren sich erfrechet, vermittelst
einer exemplarischen straff manuteniert werden möchte.

Ewer Gnaden

Underthenig gehorsambst
Frantz Schmidt"

Von Waldshut, wo sich zu jener Zeit die v. ö. Regierung befand, erging
sofort die Weisung an die Kommissare, den Vorfall zu untersuchen und
„in sachen was rechtens zu statuieren." Dieses Schreiben ist vom 10. Dezember
1681 datiert. Den Namen der Übeltäter finden wir in einem „Verzeü^nuß5'
der jenigen Burger, welche nicht zue Newenburg wohnhafft seint: Deß Ma-
dames s. seine Erben Hanß Jacob Madame von Collmar, Johannes Madame
von Freyburg, Jerg Madame von Entzsisheim."

Die Kommissare schicken vor ihrem Eintreffen durch den Kammerboten
ein feierliches Kommissons-Patent an die Stadt:58)

„Wür, der Rom: Kay: auch zue Hungaren undt Böheimb Königl. May:,
V. Ö. Regiments undt Cammer Räthe, Ich Dr. Johann Philipp Sommervogell,
undt Ich Georg Ignati Schmidt, Embiethen denen Ersamen undt Weisen
N: N: zue Neuwenburg im Preysgauw verbürgerten, deß Raths, undt der
Gemeine wo orths dieselbe angetroffen werden, unser freündtlich Dienst undt
grueß anvor. Undt geben Eich zuevernemmen, weßgestalten Einer lobl. V. ö.
Regierung undt Cammer beliebt hat, in Ansöhnung deß Ellenden Zuestandts,
in welchem daß Neuwenburgl. Stattwessen nit nur allein wegen Ihrer Erlittnen
ruin, sondern von deßwegen am meisten zur Zeit hafften undt steckhen
thuet, daß die administration deß gemeine Statt Weesens Eintweders nit
durchgehendtes bey geniegsamb Tauglichen Subjecty bestehet oder seits der
der gemeinen Burgerschafft der schuldige gehorsamb, undt respect gegen denen
Vorgesezten nicht getragen werdt. Unß dahin die Commission aufzuetragen,
daß Wir unß in Persohn nachher besagtem Neuwenburg begeben, über selbigen
Statum in Einem undt anderm Eine Nähere Information Einnemmen, undt so
dann so viel möglich Es dahin zuerichten, daß Erdeütes Statt Weesen in vorigen
Flor, undt aufnamb gebracht undt vorderist auch der Statt Rath auf solche
weiß widerumben besezt werde, daß von dorther in der administration deß
gemeinen Weesens undt guets firdershin nichts ungleiches mießte besorgt undt
befahrt werden. Wann denn zue folg dessen wir intentioniert undt gewillt
seindt, diß der gemeinen Burgerschafft, sowohl deren, die sich zur Zeit aldorten
zue Neuwenburg in loco befinden, alß der hin undt her in die Nähe verzogenen
allein zuem besten angesöhene werckh, biß Freytag den 23ten Monaths January
vor handts zuenemben, hier zue dem Ende nun Ewere sämentlichen gegenwahrt
Nöthig, solches zuthuen, auch ohne daß Euwere Pflichten undt schuldig-
kheit ist. Alß ist von Commissions wegen hiemit unser befehlendte Verordnung
an Eich, daß Ihr Eich auf so bestimbten Tag, zue bemeltem Neuwenburg ohn-
fehlbarlich einfinden, undt von unß unserer obhabenden Commission halben,
weiteren Bericht vernemmen sollet. Gestalten wir unß aigentlichen Erscheinung

57) Blatt 147

58) Blatt 155

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