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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-01/0041
dienste sehr hinderlich; sie sind Gift für die Moralität, sind Gelegenheit für
junge Leute, um die Vernachlässigung ihrer Pflichten, ihre Ausschweifungen
und Sünden mit dem Scheine der Frömmigkeit zu decken".

Hierunter fielen vor allem die innerhalb der Gemeinden oder in geringer
Entfernung davon befindlichen Kapellen, die besonders an den Sonntagsnachmittagen
mit Andächtigen gefüllt waren.

Bei diesem Vorgehen der geistlichen Oberbehörde nimmt es nicht wunder,
daß auch die untergebenen Geistlichen die Bekämpfung des Wallfahrens meist
für ein gutes Werk hielten. Aufschlußreich sind zur Frage der Abschaffung der
Kapellen die dem bischöflichen Ordinariat durch das Dekanat Minsein unterm
4. September 1810 unterbreiteten Vorschläge3):

a) Wallfahrtskapellen und Kapellchen sollten allgemein eingehen, da „sie den
krassesten Aberglauben unterhalten und den Menschen an Seel und Leib zu
verderben geeignet sind";

b) Kapellen in oder am Ort, wo die Pfarrkirche selbst steht, sollen „als zwecklos
und dem Pfarrgottesdienst nachtheilig nicht immer Bestand haben"; ausgenommen
sind Totenkapellen an Orten, wo der Friedhof von der Pfarrkirche
ziemlich entfernt ist;

c) in Dörfern vorhandene Filialkirchen mit beträchtlicher Entfernung von der
Pfarrkirche sollen zur Abhaltung eines nachmittäglichen Gottesdienstes, der
vom Pfarrer gutgeheißen sein muß, bestehen bleiben;

d) der Ertrag der aufgehobenen Kapellen oder der jährliche Uberschuß des
Einkommens der bestehenden soll nicht in die Religionsfondkasse, sondern
zu Schulbedürfnissen und zur Unterstützung der Ortsarmen verwendet
werden.

Das Kath.-Kirchl. Departement des Großherzogl. Bad. Innenministeriums
entschied in seinem Erlaß vom 29. Mai 18103) über die Aufhebung der im
Breisgau befindlichen entbehrlichen Kapellen in der Weise, daß die Kapellen
in vier Klassen eingeteilt wurden:

I. Bereits aufgehobene Kapellen oder eingegangene Kapellen.
II. Fortbestehende Kapellen ohne Abgabe an den Religionsfond.

III. Fortbestehende Kapellen mit jährlicher Abgabe des Überschusses ihrer Gefälle
an den Religionsfond.

IV. Aufzuhebende Kapellen, wobei das Vermögen dem Religionsfond zu überweisen
ist.

Im folgenden wird der wesentliche Inhalt der Berichte über die im Wiesenkreis
befindlichen und zur Aufhebung vorgesehenen Kapellen wiedergegeben.
Soweit nicht besonders vermerkt, kommt als Quelle Anmerkung 3 in Betracht.
Über den Vermögensstand orientiert der am Schluß stehende „Ausweis über die
Kapellen im Breisgau" vom Jahre 1809.

Atzenbach (Schönau): St. Fridolinskapelle. Siehe Ausweis. Klasse II

B a n n h o 1 z (Waldshut): St. Jakobskapelle. Klasse II.

Nach dem Bericht des Waldvogteiamtes Waldshut vom 24. Okt. 1807 wurde
die Kapelle 1540 von der Gemeinde erbaut4) und 1604 vom Bischof konsekriert.
Sie wird auf Kosten der Gemeinde unterhalten.

3) Generallandesarchiv (= GLA) Abt. 314, Fasz. 327: „Die sämtlichen im Wiesenkreis
befindlichen entbehrlichen Kapellen" (1807—1812).

4) Bereits 1497 wird die „cappella Bannholcz ad ecclesiam Waltkilch pertinens" erwähnt
. — Vgl. Krieger I. 128.

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