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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-1957-02/0029
eine Behausung nach einem vorgeschriebenen Modell errichte, „Seiner vndt der
Seinigen Persohn halben für vndt für zu Ewigen Zeitten mit keiner Leibeigenschaft
beladen sein" solle. In den am 1. Dezember 1686 festgelegten Herrschaftsregalien
heißt es dann erläuternd hierzu: „Alle Unterthanen und Einwohner
zu Lörrach, . . . welche nicht andere Leibs Herrschaften haben und sich vor
Ao 1682 . . . allda Hauß Heblich niedergelaßen oder noch für aus niederlaßen
werden und sich nicht abgekauft oder Vorhero leibfrey sindt, die sind der
Herrschaft Leibaigen . . .c<11). Das bedeutet also, daß nur diejenigen leibfrei
wurden, die in Lörrach ein Haus erbauten oder eine „leydenliche abkauff Tax"
erlegten. Die leibfreie, d. h. besitzende Bevölkerung aber, deren Zahl ohnedies
nicht sehr beträchtlich gewesen sein wird, war vornehmlich den Verheerungen
der fast 25-jährigen Kriege ausgesetzt, verarmte und zog wohl auch von
dannen12). So mag es schließlich dahin gekommen sein, daß um die Mitte des
18. Jh. eine im Sinne des Privilegs freie Bürgerschaft so gut wie nicht mehr im
Orte lebte. Es gibt auch keine Bürgerhäuser, deren Bauzeit in die erste Hälfte
des 18. Jh. fällt. Behördlicherseits hat man auf das Privileg kaum mehr Bedacht
genommen, weil die Voraussetzungen für dessen praktische Handhabung
fehlten.

Unter solchen Umständen erscheint es keineswegs verwunderlich, wenn sich
wiederum — wie Anno 1682 — Widerstände gegen die erneute Verleihung der
Lörracher Stadtprivilegien regten. In Karlsruhe mußten sich zu dem Lörracher
Gesuch die Fürstlich Markgräflich Durlachische Rentkammer und das Geheime
Hofratskollegium äußern. Die Rentkammer legte dar, daß man nicht einsehen
könne, wie ein Privileg mit Freiheit von Leibeigenschaft und Frohndpflicht
weitere Manufacturiers an diesen Ort ziehen sollte, nachdem sich doch gerade
diese Leute nicht gerne bürgerlich niederließen. Außerdem pflegten sich die
Kaufleute und Unternehmer stets bei ihrer Etablierung gerade die Freiheiten
expresse auszubedingen, „daß sie und ihre Fabricanten weder der Leibeigenschaft
noch denen Frohnden noch auch anderen bürgerlichen oneribus unterworfen
seyn dörfen". Wenn man weiters der Gemeinde Lörrach zu erwartenden
Nutzen prüfe, so dürfte derselbe nicht nur gering, sondern wohl gar zum
Nachteil ausfallen, weil

1. in den badischen Städten ein Schatzungsfuß eingeführt sei, der statt
bisher 50 jetzt 75 fl. beträgt;

2. die zu errichtende Stadtmauer unerschwingliche Kosten verursachen
würde;

3. die vom Oberamt vorgeschriebene „kostbahre Bauarth" die Bürger zusätzlich
schwer belasten werde;

4. herrschaftliche Rechte und Revenuen wegfallen würden13).

Man merkt, daß die Gutachter eine recht gute Kenntnis der mißlichen
Lörracher Finanzverhältnisse besaßen, aber um deren Behebung ging es ja gerade
. In der Hinsicht sah das Hofratskollegium nicht so schwarz. Seine vier
Gegenargumente räumten zunächst die fiskalischen Einwände beiseite und
stellten fest, daß der Wegfall der Manumissionstaxe und des geringen Leibesschillings
praktisch der einzige Nachteil für die Herrschaft sei, der aber durch
mancherlei Vorteile ausgeglichen werde:

") § 3, nach Höchstetter, S. 9/10, 21.

12) Eine anschauliche Schilderung dieser schrecklichen Kriegsjahre im Wiesental gibt
etwa Eberlin August, Geschichte der Stadt Schopfheim und ihrer Umgebung, 1878,
S. 78 ff.

13) Konzept vom 24. IV. 1755, GLA 212/146, S. 24 f., 212/148, S. 6 f., 212/150, S. 6.

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